Pünktlich mit den Glockenschlägen um Mitternacht, die alljährlich das Neue Jahr begrüßen, endet in diesem Jahr nicht nur das alte Jahr, sondern auch die Mehrwertsteuersenkung. Am 1. Januar 2021 kehren wir in Deutschland zu den alten Steuersätzen von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zurück. Das ist jetzt keine Überraschung, schließlich war die Umsatzsteuersenkung von Anfang an nur auf ein halbes Jahr beschränkt. Daran wird sich nichts ändern.
Ob sich die temporäre Absenkung der Umsatzsteuer für die Wirtschaft tatsächlich gelohnt hat, wird nicht so allgemein beantwortet werden können. Politisch motivierte Aussagen spiegeln nicht immer die tatsächlichen Gegebenheiten wider. Es ist auch eine Frage der Perspektive. Betrachtet man nur eine Branche oder gar nur einen einzelnen Betrieb, dürfte die Antwort für die Bauwirtschaft und das Maler- und Stuckateurhandwerk im Speziellen klar ausfallen. Ein Blick auf das Maler- und Stuckateurhandwerk zeigt: Eines Konjunkturimpulses und einer Konjunkturbelebung bedurfte es hier nicht. Die Auftragsbücher der meisten Betriebe waren voll und mehr als arbeiten kann man eben nicht. Allerdings brachte für die ohnehin schon seit Jahren am Limit arbeitenden Betriebe die temporäre Umsatzsteueränderung jede Menge Mehrarbeit mit sich. Die dadurch entstandenen Mehrkosten werden von niemandem aufgefangen. Das ist Fakt. Ein „Dankeschön“ erhalten die Betriebe dafür aber nicht.
Finanzamt schaut genau hin
Im Gegenteil: Vor allem für Betriebe der Bauwirtschaft, die in der Regel langfristige und damit stichtagsübergreifende Projekte abwickeln, hält die temporäre Umsatzsteuerumstellung einige Fallstricke bereit. Zu denken ist hier beispielsweise an die Anzahlungsberichtigung, die viele Fragen aufwarf und für Unsicherheit bei den Steuerpflichtigen sorgte. Jeder Betriebsinhaber weiß: Unterlaufen dem Betrieb bei der Abrechnung Fehler ist spätestens bei der nächsten Steuerprüfung das Finanzamt der lachende Dritte. Abrechnungsfehler spülen Geld in der Staatskasse und Geld, das wird in den nächsten Jahren zum Schuldenabbau dringend gebraucht. Daher wird das Finanzamt hier genau hinschauen und bei künftigen Steuerprüfungen seinen Fokus auf den Zeitraum der Umsatzsteuerumstellung legen.
Für Malerbetriebe heißt es daher ab 1. Januar 2021: Bei jedem Vorgang genau hinschauen und prüfen. Es muss nichts Neues gelernt werden. Jetzt geht es vielmehr um Aufmerksamkeit und Achtsamkeit, denn die Grundsätze, die bereits zur Stichtagsumstellung vor einem halben Jahr, also zum 1. Juli 2020 galten, gelten natürlich weiterhin. So ist für den korrekten Steuersatz nicht der Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend. Es kommt allein auf den Leistungszeitpunkt, das heißt für Maler- und Stuckateurbetriebe auf den Fertigstellungszeitpunkt an. Betriebe sollten daher Sorge dafür tragen, dass für alle Aufträge, die im zweiten Halbjahr 2020 fertiggestellt und mit dem abgesenkten Steuersatz von 16 Prozent abgerechnet werden, ein entsprechender Nachweis, am besten in Form eines Abnahmeprotokolls vorliegt. Auf Nachfrage des Finanzamtes wird er bei der nächsten Steuerprüfung das Fertigstellungsende nachweisen müssen, um nicht den Verdacht zu nähren, es könnte sich um eine Gefälligkeitsrechnung handeln.
Das sind nur wenige Beispiele, die aber deutlich aufzeigen, welche Sprengkraft, vor allem bei größeren Projekten eine Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit bei der Abrechnung haben kann.
Prüfen, prüfen, prüfen
Bei komplexeren Vorgängen empfiehlt es sich, das Vier-Augen-Prinzip zur Anwendung kommen zu lassen. Vier Augen sehen mehr als zwei. Das heißt eine zweite Person schaut noch mal über den Rechnungsbeleg und prüft diesen auf seine inhaltliche Richtigkeit. Wer sich unsicher ist, sollte vorab immer mit seinem Steuerberater Rücksprache halten. Bei jeder Rechnungsstellung heißt es also gut aufpassen, genau hinschauen und nochmals prüfen. Das gilt aber nicht nur für Rechnungen, die der Betrieb schreibt, sondern auch für Lieferantenrechnungen. Sie müssen ebenfalls einer exakten Prüfung unterzogen werden, um nicht Gefahr zu laufen, durch einen falschen Steuersatz den Vorsteuerabzug zu verlieren.
Tipp zum Schluss: Sonderproblem
Es wird zahlreiche Fälle geben, bei denen zwischen Betrieb und Kunde vereinbart war, dass der Auftrag noch im Jahr 2020 zum Abschluss kommen sollte. Doch es kommt im Leben oft anders als gedacht. Wird der Auftrag aber erst im neuen Jahr zu Ende ausgeführt, ist zwingend ein Steuersatz von 19 Prozent auf der Rechnung auszuweisen. Natürlich soll der Kunde jetzt nicht die Differenz bei der Umsatzsteuer tragen müssen. Wie hierbei korrekt abgerechnet wird, sodass der Kunde das bekommt, was er will, der Betriebsinhaber aber auch kein Geld verschenkt, zeigt folgender Artikel: Mehrwertsteuer-Phänomen im Griff
Moderne Abrechnungssysteme wie die betriebswirtschaftliche Maler-Software C.A.T.S.-WARICUM helfen, dass die Umstellung der Umsatzsteuer und die Rechnungsstellung reibungslos von statten geht.
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