Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Neuerungen und Änderungen mit sich. Die folgenden sollten Maler und Stuckateure kennen. Über die jeweiligen Links gibt es zu dem jeweiligen Thema weiterführende Informationen.
1. Mehrwertsteuersenkung endet
Die temporäre Umsatzsteuersenkung galt nur für ein halbes Jahr. Sie endet am 31. Dezember 2020. Damit gelten ab 1. Januar 2021 wieder der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Für Maler- und Stuckateurbetriebe bedeutet dies sowohl bei Eingangs- und Ausgangsrechnungen genau hinschauen.
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2. Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Der allgemeine, gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steigt im Jahr 2021 gleich zweimal. Zum 1. Januar 2021 erhöht er sich um 15 Cent auf 9,50 Euro und zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro. Da im Malerhandwerk das Gehalt für Angestellte seit 2004 nicht mehr tarifiert wird, bildet der gesetzliche Mindestlohn für Büropersonal die Verdienstuntergrenze. Besondere Vorsicht ist auch bei Minijobbern geboten. Hier muss unter Umständen die Stundenzahl angepasst werden, da die Verdienstgrenze von 450 Euro keinesfalls überschritten werden darf.
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3. Neue Ausbildungsordnung für Maler und Lackierer
Das Maler- und Lackiererhandwerk soll attraktiver werden. Den Grundstein dafür haben der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz (BV Farbe) und die Industriegewerkschaft Bauen (IG Bau) unter Beteiligung zahlreicher weiterer Gremien gelegt, indem sie eine neue Ausbildungsordnung auf den Weg brachten. Diese sieht, statt wie bisher drei, künftig fünf Fachrichtungen vor. Zur Spezialisierung stehen dann die beiden neuen Fachrichtungen „Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik“ sowie „Ausbautechnik und Oberflächengestaltung“ zur Verfügung. Läuft alles planmäßig wird die neue Ausbildungsordnung zum 1. August 2021 in Kraft treten.
4. Zweijährige BOB-Ausbildung abgeschafft
Nach 17 Jahren wird die zweijährige Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter (BOB) abgeschafft. Darauf haben sich der BV Farbe und die IG Bau einvernehmlich verständigt. Der BV Farbe weist darauf hin, dass bestehende oder vor Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnung abgeschlossene Ausbildungsverträge zum Bauten- und Objektbeschichter bis zum Bestehen der Abschlussprüfung fortgeführt werden.
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5. Krankschreibung per Telefon noch bis 31.3.2021
Corona macht’s möglich. Die telefonische Krankschreibung geht in die Verlängerung. Die Maßnahme, die Patient-Arzt-Kontakte vermeiden und damit zur Reduzierung des Infektionsgeschehens beitragen soll, war zunächst bis 31. Dezember 2020 befristet. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Gesundheitswesen hat die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung jedoch um drei weitere Monate, bis 31. März 2021, verlängert. Der Beschluss tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
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6. Krankschreibung: Schrittweise Einführung der eAU
Jeder kennt die ärztliche Bescheinigung, mit der der Arzt die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird landläufig auch gerne als „gelber Schein“ oder „Krankschreibung“ bezeichnet. Was bis jetzt immer in Papierform den Weg zur Krankenkasse und zum Arbeitgeber fand, soll künftig elektronisch erfolgen. Die schrittweise Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, sollte bereits zu Jahresbeginn starten. Mangels flächendeckender Infrastruktur für das digitale Übermittlungsverfahren verzögert sich aber der geplante Einsatz. Nach Ausführungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sieht die Einführungsplanung aktuell wie folgt aus:
eVersand an Krankenkasse: Die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Arztpraxis an die Krankenkasse wird nicht bereits wie geplant zu Jahresbeginn, sondern erst zum 1. Oktober 2021 Pflicht.
eVersand an Arbeitgeber: Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der AU-Daten von der Krankenkasse an den Arbeitgeber verschiebt sich ebenfalls und kommt erst zum 1. Juli 2022. Damit verbleibt den Arbeitgebern noch Zeit, sich auf den elektronischen Datenaustausch mit den Krankenkassen vorzubereiten. Und bis dahin wird der Arbeitgeber auf jeden Fall noch den „gelben Schein“ von seinem Mitarbeiter in Papierform ausgehändigt bekommen.
7. Berufskrankheiten: Unterlassungszwang wird aufgehoben
Zum 1. Januar 2021 treten Änderungen zum Berufskrankheitenrecht in Kraft, die auch für Bauhandwerker von Bedeutung sind. Ein zentraler Punkt ist der Wegfall des bei bestimmten Berufskrankheiten bestehenden Unterlassungszwangs. Wie die BG Bau mitteilt, müssen ab Januar 2021 Beschäftigte die gefährdende Tätigkeit nicht mehr unterlassen, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Bislang seien neun von achtzig Berufskrankheiten-Ziffern, darunter zum Beispiel Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen, nur anerkannt, wenn die Versicherten ihre Tätigkeiten, die zur Erkrankung führten, aufgaben. Die BG Bau verweist zudem darauf, dass sie rückwirkend bis 1997 alle nicht anerkannten Berufskrankheitsfälle, in denen die krankheitsverursachende Tätigkeit fortgeführt wurde, neu bewerten werde.
8. Insolvenzgeldumlage steigt
Mit Beginn des neuen Jahres steigt der Insolvenzgeldumlagesatz von 0,06% auf 0,12%. Der Umlagebeitrag (U3) wird monatlich vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse gezahlt.
9. Künstlersozialabgabe bleibt stabil
Entgegen dem ursprünglichen Plan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kommt es zu keinem Anstieg der Künstlersozialabgabe. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt stabil und beträgt weiterhin 4,2 Prozent. Die Beibehaltung des aktuellen Umlagesatzes wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) im Haushaltsgesetz 2021 möglich wie das BMAS bekannt gab.
10. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV steigt
Der von den Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) erhobene Zusatzbeitrag wird seit 1. Januar 2019 paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Der Bundesgesundheitsminister legt jeweils zum Jahresende den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das kommende Jahr fest. Dieser ist aber kein Durchschnittswert der von den Kassen erhobenen Zusatzbeiträge, sondern lediglich eine statistische Orientierungsgröße. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Jahr 2021 auf 1,3% festgelegt und liegt damit um 0,2% höher als im Jahr 2020 (1,1%). Die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bedeutet nicht zwingend eine Beitragsanhebung bei den Kassen, da dieser kassenindividuell erhoben wird. Während einige Kassen ihren Beitrag stabil halten, erhöhen andere ihren bisherigen Beitrag kräftig. So hat beispielsweise die TKK bereits mitgeteilt, zum 1.1.2021 den Zusatzbeitrag von 0,7% auf 1,2% zu erhöhen. Trotz dieser Erhöhung um 0,5% liegt die TKK aber immer noch unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Die KKH hingegen freut sich über ihre Beitragsstabilität. Der KKH-Zusatzbeitrag bleibt über den Jahreswechsel hinaus zwar stabil bei 1,5 Prozent, liegt aber weiterhin über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Wie die Wahl der Krankenkasse durch den Arbeitnehmer die Höhe der Lohnzusatzkosten für den Arbeitgeber bestimmt, lesen Sie hier: Zusatzbeitrag Krankenkasse: Ab 2019 zahlen auch Arbeitgeber – Ist das gerecht?
11. Elektronische Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen
Ab dem 1. Januar 2021 entfallen die Mitgliedsbescheinigungen in Papierform zu Beginn einer Beschäftigung. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nur noch informieren. Nach erfolgter Anmeldung erhält der Arbeitgeber über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft eine elektronische Rückmeldung. Im Rahmen dessen wird der Arbeitgeber zudem über den Zeitpunkt des Mitgliedschaftsbeginns informiert und darüber, ob es sich um einen Krankenkassenwechsel handelt.
Ebenfalls ab dem Jahr 2021 können Arbeitnehmer leichter ihre Krankenkasse wechseln. Lesen Sie dazu auch: Neu ab 2021: Jobwechsel ermöglicht Krankenkassenwechsel, Bindungsfrist kürzer
12. Temporär verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wurde die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) befristet wieder eingeführt. Dies betrifft alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Für sie kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 Prozent pro Jahr, wahlweise in Anspruch genommen werden (§7 Abs. 2 EStG). Investitionsausgaben können so zu einem größeren Teil sofort steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für digitale Wirtschaftsgüter.
13. Autofahren wird teurer
Mit dem Jahreswechsel wird das Tanken an deutschen Tankstellen teurer. Grund ist die neue CO2-Steuer, die unter anderem auf Diesel, Benzin, Öl, Gas fällig wird und dazu beitragen soll, fossile Brennstoffe zunehmend unattraktiver zu machen. Nach Berechnungen des ADAC dürfte sich an deutschen Tankstellen der Liter Benzin um rund 7 Cent und der Liter Diesel um rund 8 Cent verteuern. Werden fossile Brennstoffe zum Heizen genutzt, treibt die CO2-Abgabe auch hier die Kosten in die Höhe.
14. Für Drohnenpiloten gelten EU-einheitliche Regeln
Drohnen haben auch im Handwerk Fuß gefasst. Wer eine Drohne nutzt, muss sich mit neuen Regeln vertraut machen, denn die bisher geltende nationalen Bestimmungen wird zum 31. Dezember 2020 durch die EU-Drohnenverordnung abgelöst. Damit gelten EU-weit einheitliche Regeln. Die neue Verordnung enthält eine Vielzahl an Änderungen, mit denen sich Drohnenbetreiber vertraut machen sollten. Das Luftfahrt-Bundesamt hat auf seinen Internetseiten weiterführende Informationen als FAQs aufbereitet veröffentlicht (externer Link): https://www.lba.de/