Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2015 eingeführt. Bei 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde lag damals der magische Wert. Seit dem 1. Januar 2020 liegt dieser Wert bei 9,35 Euro brutto und hat damit innerhalb von 5 Jahren eine Steigerung von 10 Prozent des Ausgangswertes erfahren. Die Mindestlohn-Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Sie ist laut Mindestlohngesetz besetzt mit je drei Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern, zwei Wissenschaftlern und einem Vorsitzenden, wobei den Wissenschaftlern nur eine beratende Funktion zukommt. Jetzt war es wieder soweit und die Kommissionsmitglieder sorgten mit ihrer Empfehlung für eine kleine Sensation. Die Erhöhungsschritte sollen ab dem 1.1.2021 halbjährlich erfolgen und bis Ende 2022 wie folgt aussehen:
- zum 1.1.2021: 9,50 Euro
- zum 1.7.2021: 9,60 Euro
- zum 1.1.2022: 9,82 Euro
- zum 1.7.2022: 10,45 Euro
Das Bundeskabinett muss dieser Empfehlung noch zustimmen, was aber nur eine Formsache sein dürfte.
Für Mindestlohnbezieher bedeutet dies eine Lohnsteigerung von 10 Prozent innerhalb von nur 18 Monaten. Der aufmerksame Beobachter reibt sich verwundert die Augen. Vor wenigen Wochen wurden noch Milliardenbeträge in die deutsche Wirtschaft gepumpt, um Arbeitsplätze zu erhalten. Kurzarbeit ist in vielen Wirtschaftsbereichen weiterhin brandaktuell. Bundes- und Landesregierungen verweisen fast täglich darauf, dass ein Ende der Corona-Pandemie nicht absehbar sei und mahnen zur Vorsicht. Blickt die Mindestlohn-Kommission zu optimistisch in die Zukunft? Setzt sie mit dieser Lohnsteigerung tatsächlich das richtige Zeichen?
Zweifelsohne wird die Höhe des Mindestlohns Einfluss nehmen auf laufende und künftige Tarifverhandlungen aller Branchen. Massive Lohnsteigerungen führen nur vorübergehend zu mehr Kaufkraft. Sie führen vor allem zu Preissteigerungen. Preissteigerungen führen zur Inflation. Zwar verkleinert die Geldentwertung Schuldenberge, was nicht zuletzt den Staat freuen dürfte, bringt aber den gemeinen Sparer gleichzeitig um sein sauer erspartes Geld.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn hat im Malerhandwerk unmittelbare Relevanz für das Büropersonal, da das Gehalt für Angestellte in dieser Branche seit 2004 nicht mehr tarifiert wird. Aber auch Minijobber dürfen die Verdienstgrenze von 450 Euro keinesfalls überschreiten, sodass unter Umständen die Stundenzahl anzupassen ist.