Ab dem Jahr 2021 können Arbeitnehmer einfacher die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Die Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht regelt das MDK-Reformgesetz.
Neues Wahlrecht durch Arbeitgeberwechsel
Wechselt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber kann er eine neue Krankenkasse wählen. Dabei muss er seiner bisherigen Krankenkasse seinen Wechsel nicht mehr mitteilen. Vielmehr informiert die neu gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im Rahmen eines neuen elektronischen Meldeverfahrens über den Wechsel. Einer Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse bedarf es nicht mehr. Der Arbeitnehmer muss nur seinen neuen Arbeitgeber informieren, bei welcher Kasse er künftig versichert ist, sodass der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anmeldung bei der neuen Krankenkasse vornehmen kann.
Dieses Verfahren soll neben der Vermeidung von Papierkram auch Wartezeiten verkürzen. Gesetzlich Krankenversicherte sparen sich künftig bei einem Wechsel der Krankenkasse das Kündigungsschreiben und das Warten auf den Bestätigungseingang sowie dessen Vorlage bei der neuen Kasse.
Neue, kürzere Bindungsfrist
Mit der Wahl der neuen Krankenkasse beginnt eine neue Bindungsfrist zu laufen. Waren bislang Mitglieder 18 Monate an ihre Kassenwahl gebunden, so verkürzt sich künftig diese Zeit auf 12 Monate. Sonderkündigungsrechte (zum Beispiel bei Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags) bleiben hiervon unberührt.