Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Neuerungen und Änderungen mit sich. Die folgenden sollten Maler und Stuckateure kennen. Über die jeweiligen Links gibt es zu dem jeweiligen Thema weiterführende Informationen.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Der allgemeine, gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steigt ab Januar 2025 auf 12,82 Euro. Da es im Bauhauptgewerbe derzeit keinen Branchen-Mindestlohn gibt, bildet der gesetzliche Mindestlohn die Lohnuntergrenze. Als Verdienstuntergrenze dient er auch für das Gehalt von kaufmännischen und technischen Angestellten im Malerhandwerk.
Lesen Sie auch den Artikel: Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1.1.2025 – Schulz will 15 Euro
Neue Entgeltgrenze für Minijobber
Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die monatliche Verdienstgrenze bei einem Minijob. Diese ist seit Oktober 2022 dynamisch angelegt und orientiert sich am Mindestlohn. Ab 1. Januar 2025 steigt die Minijob-Grenze von 538 Euro auf monatlich 556 Euro.
Maler & Lackierer: Tariflohn wird neu verhandelt
Die Tariflöhne werden ebenfalls steigen, um wie viel steht allerdings noch nicht fest. Die ersten beiden Tarifrunden, die am 14. und 26. November stattfanden, endeten ergebnislos. Die nächste Tarifrunde ist für den 29. Januar 2025 geplant.
Lesen Sie dazu den Artikel: Tarifverhandlungen im Malerhandwerk: IG Bau fordert 8 Prozent mehr Lohn
Stuckateure: Mehr Tariflohn ab April 2025
Über mehr Geld dürfen sich die Stuckateure freuen. Ab dem 1. April 2025 erfolgt eine prozentuale Erhöhung der Löhne und Gehälter um 4,2 Prozent im Westen und 5,0 Prozent im Osten. In der 1. Lohngruppe erfolgt die Erhöhung bundeseinheitlich in Höhe von 5,0 Prozent.
Lesen Sie dazu den Artikel: Tarifkonflikt beendet -Lohnerhöhungen ab Mai 2024
Steigende Krankenkassenbeiträge / Zusatzbeitrag
Für das Jahr 2025 hat die Bundesregierung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz um 0,8 Prozentpunkte erhöht und auf 2,5 Prozent festgelegt. Damit liegt dieser Wert so hoch wie noch nie. Da es sich hierbei aber nur um einen Richtwert handelt, dürfen die Krankenkassen von diesem abweichen. Das haben die Kassen auch gemacht und dabei zum Teil kräftig zugelangt.
Deutschlands größte gesetzliche Krankenkasse, die Techniker (TK), verdoppelt den Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder! Dieser liegt ab 1. Januar 2025 bei 2,45 Prozent, damit aber immer noch knapp unter dem Durchschnittssatz. Die zweitgrößte Kasse, die Barmer erhöht sogar auf 3,29 Prozent und die drittgrößte Kasse, die DAK-Gesundheit verlangt 2,8 Prozent von ihren Mitgliedern. Die KKH erhöht ihren Zusatzbeitrag sogar auf sage und schreibe 3,78 Prozent. Und auch bei den Innungskrankenkassen wird’s nicht viel günstiger. So erhöht die IKK Classic ihren Zusatzbeitrag auf 3,4 Prozent und die IKK Südwest auf 3,25 Prozent. Aufs Jahr gerechnet kommen da schnell ein paar hundert Euro zusammen. Für Beschäftigte, die also mehr netto in der Tasche haben wollen, heißt es: Augen auf bei der Kassenwahl! Hat die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Beschäftigte das Recht ihre Kasse zu wechseln.
Pflegeversicherung: Beitragssatz steigt
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt dann bei 3,6 Prozent und sorgt für höhere Lohnnebenkosten.
Insolvenzgeldumlage steigt
Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 1.1.2025 wieder 0,15 Prozent. 2024 betrug der Umlagesatz 0,06 Prozent. Die Umlage ist ausschließlich arbeitgeberfinanziert und wird auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts der Beschäftigten berechnet. Zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind alle Arbeitgeber verpflichtet, mit Ausnahme der öffentlichen Hand. Im Fall der Insolvenz eines Unternehmens wird aus diesem Umlagetopf das Insolvenzgeld für die Beschäftigten gezahlt. Steigende Insolvenzzahlen führen zu einem steigenden Umlagesatz.
Pflicht zur E-Rechnung für Unternehmen (B2B)
Das Wachstumschancengesetz kodifiziert für Unternehmen die Pflicht zur elektronischen Rechnung, kurz E-Rechnung, im B2B-Geschäft. Stichtag für die E-Rechnung ist der 1. Januar 2025. In einem weiteren Schritt soll ab dem Jahr 2028 dieser Austausch dann über eine digitale Meldeplattform erfolgen. Was das für die Betriebe bedeutet, welche Übergangsfristen für wen gelten und warum eine Rechnung im PDF-Format ab 2025 keine E-Rechnung mehr ist, lesen Sie in dem Artikel: Die Pflicht zur E-Rechnung: Was kommt da auf Malerbetriebe zu?
Aufbewahrungsfrist für Buchungsbeleg ändert sich
Die Frist zur Aufbewahrung für Buchungsbelege (Rechnungen, Kostenbelege) wird ab 2025 von zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt. Dies gilt natürlich nicht nur für Papierbelege, sondern auch für elektronische Belege wie die E-Rechnung. Doch Vorsicht: Eingehende E-Rechnungen sind stets im Original aufzubewahren.
TSE-Kassen ans Finanzamt melden
Alle vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommenen TSE-Kassen sind dem Finanzamt bis 31. Juli 2025 zu melden. Alle ab dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassensysteme sind innerhalb eines Monats zu melden. Diese Frist gilt auch für die Mitteilung bei allen ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommenen TSE-Kassen.
Mehr dazu in dem Artikel: TSE-Kassen ab 2025 ans Finanzamt elektronisch melden
Briefporto wird teurer
Mit zunehmender Digitalisierung, wie die verpflichtende E-Rechnung eindrucksvoll zeigt, erhält die klassische Briefpost immer weniger Bedeutung. Das macht sich auch bei den Portopreisen bemerkbar. Ab 2025 wird’s teurer. So kostet das Porto für Standardbrief und Postkarte jetzt 95 Cent, der Kompaktbrief muss mit 1,10 Euro frankiert werden, der Großbrief mit 1,80 Euro und der Maxibrief wünscht eine Frankierung im Wert von 2,90 Euro. Nachnahme und „Einschreiben eigenhändig“ werden als Zusatzleistung bei der Briefpost komplett gestrichen.
Lesen Sie dazu den Artikel: Bei Briefpost gibt’s ab 2025 Änderungen bei Porto, Nachnahme und Einschreiben
Tanken wird teurer
Ob Firmenwagen, Privatauto oder Heizung, wer noch mit fossilen Brennstoffen unterwegs, muss ab 2025 tiefer in die Tasche greifen. Die Ursache ist politisch gesetzt: Ab Januar 2025 steigt der Co2-Preis von 45 auf 55 Euro pro Tonne.
Künstlersozialkasse: Anhebung der Bagatellgrenze
Die Bagatellgrenze wird von derzeit 450 Euro auf 700 Euro ab dem Jahr 2025 und 1.000 Euro ab dem Jahr 2026 angehoben. Der eine oder andere Kleinbetrieb dürfte sich darüber freuen. Da die bisherige Bagatellgrenze bereits seit dem Jahr 2015 besteht, war die Anpassung längst überfällig.