Verwaltungsmühlen mahlen langsam. So ist das auch bei der Digitalisierung. Eigentlich müssten alle in einem Unternehmen genutzten elektronischen Kassen und Kassensysteme schon seit 2020 einen Monat nach Inbetriebnahme dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Doch die Finanzverwaltung war noch nicht hinreichend digital unterwegs. Daher wurde diese Meldepflicht solange ausgesetzt bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit steht.
Jetzt ist es soweit! Wie das Bundesfinanzministerium mit Anwendungsschreiben vom 28. Juni 2024 mitteilte, wird es Ladenbesitzern ab 1. Januar 2025 möglich sein, ihren Mitteilungspflichten nachzukommen. Hierfür wurde eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle geschaffen. Willkommen im digitalen Zeitalter!
Konkret bedeutet dies: Alle vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommenen TSE-Kassen sind dem Finanzamt bis 31. Juli 2025 zu melden. Alle ab dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassensysteme sind innerhalb eines Monats zu melden. Diese Frist gilt auch für die Mitteilung bei allen ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommenen TSE-Kassen.
Malerbetriebe mit angeschlossenem Fachmarkt sollten diese Fristen im Hinterkopf haben und frühzeitig ihren Steuerberater zwecks Übermittlung kontaktieren.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann hier nachgelesen werden (externer Link, PDF): BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung
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