Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Neuerungen und Änderungen mit sich. Die folgenden sollten Maler und Stuckateure kennen. Über die jeweiligen Links gibt es zu dem jeweiligen Thema weiterführende Informationen.
1. Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Der allgemeine, gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steigt ab Januar 2024 auf 12,41 Euro. Da es im Bauhauptgewerbe derzeit keinen Branchen-Mindestlohn gibt, bildet der gesetzliche Mindestlohn die Lohnuntergrenze. Als Verdienstuntergrenze dient er auch für das Gehalt von kaufmännischen und technischen Angestellten im Malerhandwerk.
2. Neue Entgeltgrenze für Minijobber
Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die monatliche Verdienstgrenze bei einem Minijob. Diese ist seit Oktober 2022 dynamisch angelegt und orientiert sich am Mindestlohn. Ab 1. Januar 2024 steigt die Minijob-Grenze von 520 Euro auf monatlich 538 Euro.
3. Maler & Lackierer: Branchenmindestlohn steigt
Nach einem kurzen Break gibt es seit April 2023 für das Maler- und Lackiererhandwerk wieder einen Branchenmindestlohn, der ab April 2024 um 50 Cent für ungelernte Arbeiter auf 13,00 Euro und für Gesellen und Gleichgestellte auf 15 Euro steigt.
4. Maler & Lackierer: Beim Tariflohn gibt’s mehr Geld
Die Tariflöhne werden ebenfalls angehoben. Sie steigen ab 1. Januar 2024 um 2,6 Prozent, wobei im Osten nochmals 10 Cent draufgepackt werden. Hierdurch sollen die Ostlöhne weiter an Westlöhne angeglichen werden. Tariflöhne gelten nur für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Lohntarifvertrag läuft Ende September 2024 aus.
5. Maler & Lackierer: Mehr Geld für Azubis
Über einen höheren Ausbildungslohn dürfen sich die Auszubildenden im Maler- und Lackiererhandwerk freuen. Ab August 2024 erhöhen sich die Beträge fürs erste Lehrjahr um 30 Euro und fürs 2./3. Lehrjahr um 35 Euro.
6. Bauhauptgewerbe: Neue Lohn-Tarifverhandlungen
Die Laufzeit des aktuell geltenden Lohntarifvertrages im Bauhauptgewerbe endet zum 31. März 2024. Damit dürften die Tarifpartner für die anstehenden Tarifverhandlungen schon in den Startlöchern stehen.
7. Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis Ende 2024
Seit Oktober 2022 dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zahlen. Bei dem Betrag handelt es sich um einen Maximalbetrag, der nicht überschritten werden darf. Die Zahlung in Teilbeträgen ist aber möglich. Bei der IAP handelt es sich um eine freiwillige und zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden kann. Die IAP kann nur noch bis Ende 2024 gezahlt werden.
8. Steigende Krankenkassenbeiträge
Für das Jahr 2024 hat die Bundesregierung den durchschnittlichen Zusatzbeitrag um 0,1 Prozentpunkte erhöht und auf 1,7 Prozent festgelegt. Damit liegt dieser Wert so hoch wie noch nie. Da es sich hierbei aber nur um einen Richtwert handelt, dürfen die Krankenkassen von diesem abweichen. Die Techniker Krankenkasse (TK), Deutschlands größte Krankenkasse, wird den Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder nicht erhöhen. Er liegt auch im Jahr 2024 bei 1,2 Prozent. Hingegen wird die zweitgrößte Krankenkasse, die Barmer, künftig einen Zusatzbeitrag von satten 2,19 Prozent erheben. Weitere Kassen haben bereits Erhöhungen angekündigt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Zusatzbeitrag. Für Arbeitnehmer kann es sich also lohnen, den zu zahlenden Zusatzbeitrag mal genauer unter die Lupe zu nehmen. Mehr dazu lesen Sie in dem Artikel: Schock für Versicherte: Viele Krankenkassen werden teurer. Droht eine Wechselwelle?
9. Insolvenzgeldumlage bleibt stabil
Der vom Arbeitgeber zu zahlende Insolvenzgeldumlagesatz bleibt stabil und liegt weiterhin bei 0,06% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Der Umlagebeitrag (U3) wird monatlich vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse gezahlt.
10. Künstlersozialabgabe bleibt stabil
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird unverändert bei 5 Prozent liegen.
11. Neu: Das Gesellschaftsregister für GbRs
Ab dem 1. Januar 2024 wird es erstmals die Möglichkeit geben, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Wird eine Gesellschaft eingetragen, so führt sie fortan die Rechtsformbezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, kurz eGbR. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Eintragung. Allerdings setzen manche Rechtsgeschäfte die Eintragung voraus. Mehr dazu lesen Sie in dem Artikel: Aufgepasst: Ab 2024 kommt das Gesellschaftsregister
12. Neu: Die Blackbox für Neuwagen
Bei Flugzeugabstürzen wird meist fieberhaft nach der Blackbox gesucht, um mit den dort aufgezeichneten Daten, Klarheit über den Unfallhergang zu bekommen. Künftig werden auch Fahrzeuge über eine ähnliche Blackbox verfügen. Ab 7. Juli 2024 müssen alle neu zugelassenen PKW und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen über einen Event Data Recorder (EDR) verfügen. Dieser zeichnet Ereignisse auf, mit dem sich ein Unfallhergang rekonstruieren lässt. Es besteht keine Pflicht zur Nachrüstung. Der ADAC liefert Antworten auf interessante Fragen, beispielsweise was aufgezeichnet wird und wer wann die Daten auslesen darf. Den ADAC-Artikel finden Sie hier (externer Link): Event Data Recorder (EDR): Wozu es die Blackbox im Auto braucht
13. Alpine-Symbol auf Winterreifen ist Pflicht
Ab Oktober 2024 dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nur noch Reifen mit Alpine-Symbol, auch gerne Schneeflockensymbol genannt, gefahren werden. Eine Übergangsfrist, die es erlaubte, dass M+S-Reifen, die vor dem 31.12.2017 produziert wurden, noch gefahren werden durften, läuft zu diesem Zeitpunkt endgültig aus. Ganzjahresreifen oder Winterreifen, die das Alpine-Symbol dann nicht ausweisen, gelten als nicht wintertauglich und sind verboten. Die Nichtbeachtung dieses Verbots zieht ein Bußgeld nach sich. Mehr dazu lesen Sie in dem Artikel: Verbot von Reifen mit M+S Symbol – ab 2024 droht Bußgeld
14. Gastronomie: Ab 2024 wieder 19% Umsatzsteuer
Betriebsfeiern und Geschäftsessen könnten ab 2024 teurer werden, denn für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden ab 1.1.2024 wieder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Seit 1. Juli 2020 galt der niedrigere Steuersatz von 7 Prozent befristet bis Ende 2023. Die Ampelkoalition in Berlin hat entschieden, diese Mehrwehrtsteuersenkung nicht zu verlängern. Auf die neue Preisgestaltung in gastronomischen Betrieben darf man gespannt sein.
15. AUSBLICK: Wachstumschancengesetz
Die nachfolgenden Neuerungen und Änderungen sind im Wachstumschancengesetz verbrieft. Dieses wurde zwar am 17. November 2023 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat verweigerte jedoch die Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss an. Eine Zusammenkunft des Vermittlungsausschusses in diesem Jahr gab es nicht mehr. Damit wird erst im neuen Jahr über die endgültige Ausgestaltung des Wachstumschancengesetzes verhandelt. Wesentliche Änderungen könnten sodann jedoch rückwirkend zum 1.Januar 2024 in Kraft treten.
Das Wachstumschancengesetz ist ein sehr umfassendes Regelwerk. Welche darin enthaltenen Änderungen und Neuerungen den Vermittlungsausschuss wie und wann passieren werden, steht also noch in den Sternen. Einige Punkte sollen jedoch kurz skizziert werden, die längst überfällige Anpassungen bei Abschreibungen sowie Freibeträgen und Freigrenzen beinhalten. Es wird der aktuelle, vom Bundestag beschlossenen Gesetzesinhalt wiedergegeben. Über den weiteren Gesetzgebungsablauf wird Malerblog.net seine Leserinnen und Leser weiter auf dem Laufenden halten.
15.1 Anhebung Abschreibungsgrenze GWG
Unternehmer dürfte die im Wachstumschancengesetz vorgesehene Anhebung der Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) freuen. Diese soll von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro steigen. Damit könnten Ausgaben für selbständig nutzbare Gegenstände wie eine Kaffeemaschine, ein Laptop oder Smartphone, die nicht mehr als 1.000 Euro kosten, sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
15.2 50-prozentige Sonderabschreibung
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 1.1.2024 angeschafft werden, sollen künftig bis zu 50 Prozent (bis Ende 2023: 20 Prozent) der Investitionskosten abgeschrieben werden können. Diese Turboabschreibung soll aber nur das Unternehmen in Anspruch nehmen können, dessen Gewinn im Vorjahr der Investition nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat.
15.3 Höhere Verpflegungspauschalen
Das Wachstumschancengesetz hebt für Inlandsdienstreisen auch die Sätze für die Verpflegungspauschalen an, was Arbeitnehmer freuen dürfte. Die bisherigen zwei Pauschbeträge (14 EUR/28 EUR) sollen ab 2024 auf 16 EUR bzw. 32 EUR angehoben werden.
15.4 Betriebsfeier: Höherer Freibetrag pro Teilnehmer
Ob Weihnachtsfeier im Winter oder Grillparty im Sommer – bei Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, schaut der Staat ganz genau hin. Lag der Freibetrag bisher bei 110 Euro pro Betriebsveranstaltung (maximal zwei Veranstaltungen im Jahr) und teilnehmendem Mitarbeiter, sollen künftig 150 Euro pro Teilnehmer ausgegeben werden dürfen. Wird’s teurer, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn gewertet und versteuert werden und die Vorsteuer entfällt.
15.5 Höhere Freigrenze für Kundengeschenke
Jeder weiß, nicht nur Blumensträuße kosten viel Geld. Wer seine Kunden oder Geschäftspartner künftig beschenken will, soll laut Wachstumschancengesetz etwas mehr Geld ausgeben dürfen als bisher. Lag die Freigrenze bisher bei 35 Euro pro Person und Jahr soll diese künftig bei 50 Euro liegen. Das ist zwar nicht viel, aber für einen kleinen Blumenstrauß oder eine gute Flasche Rotwein reicht’s. Nur wenn das Präsent unterhalb der Freigrenze liegt, darf es als Betriebsausgabe verbucht und Vorsteuer geltend gemacht werden. Liegt es auch nur ein Cent darüber, ist es dumm gelaufen und es freut sich das Finanzamt.
15.6 Ausblick 2025: Pflicht zur E-Rechnung für Unternehmen (B2B)
Das Wachstumschancengesetz kodifiziert für Unternehmen auch die Pflicht zur elektronischen Rechnung, kurz E-Rechnung, im B2B-Geschäft. Als Stichtag für die E-Rechnung ist der 1. Januar 2025 vorgesehen. In einem weiteren Schritt soll ab dem Jahr 2028 dieser Austausch dann über eine digitale Meldeplattform erfolgen. Was auf die Betriebe zukommt, welche Übergangsfristen für wen gelten sollen und warum eine Rechnung im PDF-Format dann keine E-Rechnung mehr sein wird, lesen Sie in dem Artikel: Malerbetriebe aufgepasst: Pflicht zur elektronischen Rechnung kommt
Nachtrag / 27. März 2024
Viel Wind um nichts – mit diesen Worten ließe sich das Hin und Her bei der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes gut umschreiben.
Von den oben erwähnten und vom Bundestag beschlossenen Punkten, die nur eine kleine, aber für Kleinunternehmen durchaus relevante Auswahl darstellen, ist nach den Beratungen des Vermittlungsausschusses und dem Beschluss des Bundesrates nicht mehr allzu viel übrig geblieben. So wurden in der letzten und verkündeten Fassung des Wachstumschancengesetzes von den oben erwähnten Punkten ersatzlos gestrichen:
- Anhebung Abschreibungsgrenze für GwG
- Höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
- Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Aus der erwähnten 50%igen Sonderabschreibung wurde nur eine 40%ige.
Von den benannten Punkten hat es letztendlich nur die Anhebung der Freigrenze für Kundengeschenke und die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich in das Wachstumschancengesetz geschafft.
Das Wachstumschancengesetz umfasst natürlich noch mehr an Regelungen. Doch als großen Wurf für KMUs kann der gefundene Kompromiss nicht bezeichnet werden.