Es gibt ein Handelsregister. Es gibt ein Transparenzregister. Ab 1. Januar 2024 kommt ein weiteres Register hinzu: das Gesellschaftsregister. Dies wird ausschließlich rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zur Eintragung offenstehen. Die Eintragung der GbR und ihrer Gesellschafter im neuen Gesellschaftsregister beruht im Grundsatz auf „Freiwilligkeit“. Aber die Eintragung kann auch mittelbar erzwungen werden, sodass Gesellschafter vorbereitet sein sollten.
Für eine GbR bedarf es mindestens zwei Gesellschafter, die sich zusammenschließen und ein gemeinsames, unternehmerisches Ziel verfolgen. Im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG), ist die GbR nicht im Handelsregister eingetragen. Es ist nicht selten, dass Maler- und Stuckateurbetriebe in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, betrieben werden.
Eintragung erst ab 1.1.2024 möglich
Ab 1. Januar 2024 steht es einer GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, grundsätzlich offen, sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Wie auch dem Handelsregister kommt dem neuen Register jedoch eine Publizitätsfunktion dergestalt zu, dass der Rechtsverkehr auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen darf. Für den Vertrags- und Geschäftspartner einer GbR sorgt die Eintragung also für mehr Rechtssicherheit.
Eintragung sorgt für Namenszusatz eGbR
Nach erfolgreicher Eintragung hat die Gesellschaft den Namenszusatz eGbR zu führen. Das Gesellschaftsregister wird, wie das Handelsregister auch, von den Amtsgerichten geführt. Aufbau und Funktion des neuen Registers soll dem des Handelsregisters gleichen. Wird eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, ist damit auch die Pflicht verbunden, die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR zum Transparenzregister zu melden.
Eintragung verschafft Registerfähigkeit
Durch die Eintragung wird die Gesellschaft erst registerfähig. Hierdurch wird die Freiwilligkeit der Eintragung quasi durch die Hintertür ein Stück weit aufgehoben. Ist die GbR beispielsweise an Grundstücksgeschäften beteiligt, will also eine Immobilie kaufen oder verkaufen, ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. Dies setzt künftig aber eine Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister voraus. Liegt hier keine Eintragung vor, erfolgt auch keine Eintragung in das Grundbuch. Gleiches gilt für Eintragungen in andere Register wie beispielsweise das Handelsregister. Will sich die GbR beispielsweise als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft (z.B. GmbH) beteiligen, die im Handelsregister eingetragen ist, kann ihre Gesellschafterstellung im Handelsregister nur eingetragen werden, wenn sie zuvor selbst im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Inhaber von Maler- und Stuckateurbetrieben, die am Markt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten, sollten rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, und für sich Vor- und Nachteile einer Eintragung abwägen. Sind für das kommende Jahr bereits Erwerbe geplant, die eine Eintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen, sollte dies frühzeitig bedacht werden, denn auf die Amtsgerichte dürfte zu Jahresbeginn eine Antragsflut zukommen.