
Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Neuerungen und Änderungen mit sich. Die folgenden sollten Maler und Stuckateure kennen. Über die jeweiligen Links gibt es zu dem jeweiligen Thema weiterführende Informationen.
Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Der allgemeine, gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steigt ab Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Hierbei handelt es sich um eine Anhebung um 1,08 Euro. Da es im Bauhauptgewerbe derzeit keinen Branchen-Mindestlohn gibt, bildet der gesetzliche Mindestlohn die Lohnuntergrenze. Als Verdienstuntergrenze dient er auch für das Gehalt von kaufmännischen und technischen Angestellten im Malerhandwerk.
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Neue Entgeltgrenze für Minijobber
Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die monatliche Verdienstgrenze bei einem Minijob. Diese ist seit Oktober 2022 dynamisch angelegt und orientiert sich am Mindestlohn. Ab 1. Januar 2026 steigt die Minijob-Grenze von 556 Euro auf monatlich 603 Euro.
Maler & Lackierer: Mehr Mindestlohn, mehr Tariflohn
Für Maler und Lackierer gibt’s 2026 mehr Geld. Der Branchen-Mindestlohn und damit die Lohnuntergrenze im Maler- und Lackiererhandwerk steigt ab Juli 2026 auf 16,13 Euro pro Stunde.
Lesen Sie dazu den Artikel: Jetzt amtlich: Neuer Maler-Mindestlohn ab August 2025
Maler und Lackierer, die nach Tarif bezahlt werden, haben auch Grund zur Freude. Ab Juni 2026 erhöht sich im Westen der Tariflohn um 3 Prozent, im Osten und Berlin gibt’s ab Januar und ab Juni 2026 jeweils 30 Cent mehr pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 wird dann der letzte Schritt zur Ost-West-Angleichung vollzogen. Zum 1. August 2026 stehen bundesweit auch Erhöhungen der Ausbildungslöhne an.
Lesen Sie dazu den Artikel: Erhöhungen von Tariflohn, Mindestlohn und Azubilohn
Stuckateure: Mehr Tariflohn
Über mehr Tariflohn dürfen sich auch die Stuckateure freuen. Ab dem 1. April 2026 erfolgt eine prozentuale Erhöhung der Löhne und Gehälter um 3,9 Prozent im Westen und die Anhebung der Löhne und Gehälter im Osten auf das Niveau des Tarifgebietes West. Damit wird die Ost-West-Angleichung vollzogen.
Die Ausbildungsvergütungen werden ebenfalls zum 1. April 2026 angehoben und damit die Ost-West-Angleichung vollzogen.
Lesen Sie dazu den Artikel: Stuckateurbetriebe aufgepasst
Steigende Krankenkassenbeiträge / Zusatzbeitrag
Für das Jahr 2026 hat die Bundesregierung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz um 0,4 Prozentpunkte erhöht und auf 2,9 Prozent festgelegt. Damit liegt dieser Wert so hoch wie noch nie. Da es sich hierbei aber nur um einen Richtwert handelt, dürfen die Krankenkassen von diesem abweichen. Davon haben viele Gebrauch gemacht. 42 gesetzliche Kassen haben ihren Zusatzbeitrag erhöht.
Deutschlands größte gesetzliche Krankenkasse, die Techniker (TK), hat den Zusatzbeitrag erhöht, liegt aber mit 2,69 Prozent weiterhin unter dem Durchschnittssatz. Die zweitgrößte Kasse, die Barmer hält ihren Zusatzbeitrag stabil, liegt aber mit 3,29 Prozent deutlich über dem Durchschnittsatz, ebenso wie die DAK Gesundheit, die als drittgrößte Kasse, ihren Beitrag auf 3,2 Prozent erhöht. Und auch bei den Innungskrankenkassen wird’s nicht günstiger. Sie erhöhen zwar nicht ihren Zusatzbeitrag, dieser liegt aber nach wie vor auf hohem Niveau. So verlangt die IKK classic 3,4 Prozent und die IKK Südwest 3,25 Prozent. Auch bei der KKH wird’s nicht billiger und nicht teurer, dafür liegt bei ihr der Zusatzbeitrag schon seit einem Jahr bei sage und schreibe 3,78 Prozent. Da kommen schnell ein paar hundert Euro zusammen. Für Beschäftigte, die also mehr netto in der Tasche haben wollen, heißt es: Augen auf bei der Kassenwahl! Hat die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Beschäftigte das Recht ihre Kasse zu wechseln.
Mehr Info gibt’s hier (externer Link): Liste der Krankenkassen unter Ausweis des Zusatzbeitrags
Bauhauptgewerbe: Temporäre Senkung der Winterbeschäftigungsumlage
Die Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage werden befristet für ein Jahr in 2026 von 2 Prozent auf 1 Prozent des umlagepflichtigen Bruttolohns der gewerblichen Arbeitnehmer abgesenkt. Der Arbeitgeberanteil beträgt hierbei 0,6 Prozent und der Arbeitnehmeranteil 0,4 Prozent. Ab 2027 gelten wieder die bisherigen Umlagesätze. Aus der Winterbeschäftigungsumlage werden ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe finanziert. Hierdurch soll im Baugewerbe in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März Winterarbeitslosigkeit weitestgehend vermieden werden. Die temporäre Absenkung des Umlagesatzes soll laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Bauhauptgewerbe um 200 Millionen Euro entlasten.
Mehr Infos gibt’s hier (externer Link): Winterbeschäftigungsumlage
Künstlersozialabgabe sinkt leicht
Die Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 um 0,1 Prozent auf 4,9 Prozent. Eine Anhebung der Bagatellgrenze auf 1.000 Euro im Kalenderjahr ist geplant. Diese wurde im Jahr 2025 erst von 450 auf 700 Euro angehoben.
Steuerbefreiung von E-Autos geht in Verlängerung
Die KFZ-Steuerbefreiung für reine E-Autos wird um fünf Jahre verlängert. So werden für reine E-Autos, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder umgerüstet werden, zehn Jahre keine KFZ-Steuern erhoben, längstens jedoch bis 31. Dezember 2035.
Bauhauptgewerbe: Neue Ausbildungsverordnung in 19 Bauberufen
Für 19 Bauberufe, aus den drei Bereichen Ausbau, Hochbau und Tiefbau, darunter auch die dreijährige Stuckateur-Ausbildung, treten zum 1. August 2026 neue, modernisierte Ausbildungsordnungen in Kraft.
Lesen Sie auch den Artikel: Bauwirtschaft 2026 – Neue Ausbildungsordnung für 19 Bauberufe
Aktivrente am Start
Rentner, die noch am Arbeitsleben teilhaben, werden für ihren Fleiß belohnt. Das Aktivrentengesetz wurde noch im Dezember 2025 vom Gesetzgeber verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, erhält seinen Lohn bis zu 2.000 Euro steuerfrei. Dies gilt nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Mit dieser Maßnahme soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Von der Regelung profitieren nicht Ruhestandsbeamte oder Selbständige.
Lesen Sie auch (externer Link): Fragen & Antworten im Überblick
Asbest-Abbrucharbeiten: Neue Anforderungen
Asbestexpositionen sind nach wie vor ein Thema im Arbeitsschutz, denn obwohl Asbest schon seit langem nicht mehr verbaut wird, kommen Bauarbeiter und Bauhandwerker bei Sanierungs-, Renovierungs- und Abrissarbeiten mit diesem gefährlichen Stoff noch in Kontakt. Die EU-Asbest-Richtlinie musste bis 21. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies geschah quasi auf den letzten Drücker mit der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung, die am 19. Dezember 2025 verkündet und bereits einen Tag später in Kraft trat. Auf Betriebe kommen mehr Pflichten zu. So bedürfen künftig auch Betriebe, die Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchführen, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige, die neuerdings auch die namentliche Auflistung der eingesetzten Beschäftigten, Nachweise der Fachkunde und arbeitsmedizinischen Vorsorge beinhalten muss. Ein ausführlicher Bericht zu diesem Thema folgt in Kürze.
Die Änderungen zur Gefahrstoffverordnung können abgerufen werden (externer Link): VO zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 19. Dezember 2025
Der Artikel wurde am 7. Januar 2026 um 12:50 Uhr aktualisiert.

