Durch Corona wirtschaftlich nicht unerheblich betroffene Unternehmen sollten nicht weiter durch Zahlungen an den Staat geschwächt werden. Das war das erklärte Ziel der Bundesregierung. Mit Schreiben vom 19. März 2020 stellt daher das Bundesfinanzministerium klar, dass bei solchen Unternehmen auf Antrag fällige oder fällig werdende Steuern gestundet werden können und zudem bis Jahresende von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden sollte. Dass dies nicht nur die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen betrifft, sondern auch deren Beendigung einschließt, entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf.
Im Eilverfahren hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf mit einem Fall zu beschäftigen, in dem das Finanzamt im [Weiterlesen…]