Durch Corona wirtschaftlich nicht unerheblich betroffene Unternehmen sollten nicht weiter durch Zahlungen an den Staat geschwächt werden. Das war das erklärte Ziel der Bundesregierung. Mit Schreiben vom 19. März 2020 stellt daher das Bundesfinanzministerium klar, dass bei solchen Unternehmen auf Antrag fällige oder fällig werdende Steuern gestundet werden können und zudem bis Jahresende von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden sollte. Dass dies nicht nur die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen betrifft, sondern auch deren Beendigung einschließt, entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf.
Im Eilverfahren hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf mit einem Fall zu beschäftigen, in dem das Finanzamt im März 2020 wegen Steuerschulden die Kontopfändung einleitete. Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 (Az. 9 V 754/20 AE (KV)) entschied das Finanzgericht, dass das Finanzamt als Folge der durch das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 ausgelösten Selbstverpflichtung und unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen hätte beenden müssen.
Zum Volltext des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf geht’s hier:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2020/9_V_754_20_AE_KV_Beschluss_20200529.html
Das Finanzamt hat auch keinen Zugriff auf die an den Antragsteller überwiesene Corona-Soforthilfe. Dies entschied jetzt ebenfalls im Eilverfahren das Finanzgericht Münster. In dem zugrundeliegenden Fall weigerte sich die Bank wegen einer vom Finanzamt bereits Ende 2019 eingeleiteten Kontenpfändung dem betroffenen Unternehmen die überwiesene Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro auszuzahlen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) stellte das Finanzgericht fest, dass die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen diene. Die Corona-Soforthilfe war für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden, so dass die Vollstreckung für diesen Zeitraum einzustellen war und eine Auszahlung der Soforthilfe durch die Bank erfolgen konnte.
Zum Volltext des Beschlusses des Finanzgerichts Münster geht’s hier:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2020/1_V_1286_20_AO_Beschluss_20200513.html
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