Corona aktuell: Jetzt zinsfreie Stundung von Steuerzahlungen möglich

Corona aktuell: Zinsfreie Stundung von Steuerzahlungen möglich

Um den durch das Corona-Virus entstehenden wirtschaftlichen Schäden entgegenzuwirken, hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Maßnahmen abgestimmt, die unbillige Härten bei den Geschädigten vermeiden sollen.

Steuerzahlungen stunden
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen und fällig werdenden Steuern stellen. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, soll die Stundung der fälligen Steuerzahlung grundsätzlich zinsfrei erfolgen. Diese Maßnahme betrifft Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer.

Vorauszahlungen anpassen
Ebenso können durch die Corona-Pandemie betroffene Betriebe Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Gleiches gilt übrigens auch für die Anpassung des Gewerbesteuer-Messbetrags zum Zwecke der Vorauszahlung der Gewerbesteuer.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen
Bis zum 31. Dezember 2020 wollen Finanzämter von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern absehen. Säumniszuschläge, die in diesem Zeitraum für die Steuern anfallen, sollen erlassen werden. Vollstreckungsschuldner, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen sind, sollten diesen Umstand umgehend dem Finanzamt mitteilen.

Betriebe, die wegen der Corona-Krise Liquiditätsprobleme haben bzw. bekommen, sollten dringend mit ihrem Steuerberater Rücksprache halten, um diese Steuererleichterungen in Anspruch nehmen zu können.

Hintergrundinfos zum Download:
BMF-Schreiben vom 19. März 2020
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020

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