Viele Betriebsinhaber finden schon zu Lebzeiten keinen Nachfolger. Traten früher in familiengeführten Betrieben die Kinder oft in die Fußstapfen ihrer Eltern, ist dies heutzutage keine Selbstverständlichkeit mehr. Verstirbt nun der Betriebsinhaber, erben in vielen Fällen die Kinder zwar den Betrieb, führen diesen aber nicht weiter. Dass mit dieser Erbschaft aber auch steuerliche Pflichten verbunden sind, zeigt jetzt ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts. Danach haben die Erben eine steuerliche Betriebsprüfung zu dulden, auch wenn der Betrieb nach dem Tod des Betriebsinhabers nicht weitergeführt wird.
Vor dem Hessischen Finanzgericht klagten zwei Söhne eines verstorbenen Bauunternehmers. Diese führten als Miterben den Betrieb nicht weiter. Dennoch hatte das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre angeordnet. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers war aus ihrer Sicht unzulässig.
Erben müssen Außenprüfung dulden
Diese Auffassung teilte das Hessische Finanzgericht nicht und wies die Klage ab. Mit dem Tod des Betriebsinhabers gehen die steuerlichen Pflichten auf die Erben über und dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung, so das Fazit der Richter. Die Entscheidung stützt das Gericht auf §193 Absatz 1 der Abgabenordnung. Danach ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Die Vorschrift könne nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum der überprüft werden soll existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen. Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten.
Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (X B 73/23) eingelegt worden.
Quelle: Hessische FG, Urteil vom 10. Mai 2023, Az. 8 K 816/20, Pressemitteilung vom 31. Januar 2024.