Um die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder anzukurbeln, hat die große Koalition ein milliardenschweres Konjunkturpaket verabschiedet. Das für die Unternehmen wichtigste Thema dabei: Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wird die Mehrwertsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Obwohl die gesetzliche Grundlage zur geplanten Mehrwertsteuersenkung noch fehlt, ist davon auszugehen, dass diese zeitig vorliegen wird und die Absenkung der Mehrwertsteuer wie von der Bundesregierung geplant zum Stichtag erfolgen kann. Betriebe haben jedoch nur ein kleines Zeitfenster, um sich auf die geplante Änderung vorzubereiten. Ob es zu Übergangs- oder Vereinfachungsregelungen kommen wird, um den Umsetzungsaufwand für die Betriebe gering zu halten, bleibt abzuwarten. Während der Einzelhandel lediglich die Stichtagsumstellung im Blick haben muss, gibt es für Maler- und Stuckateurbetriebe wesentlich mehr zu bedenken. Eine gute Vorbereitung ist daher das A und O.
Im Folgenden wollen wir vier Praxisfälle betrachten, mit denen der Maler- und Stuckateurbetrieb im Rahmen der Mehrwertsteueränderung konfrontiert wird.
1. Projekte, die nach dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden
Ein Kunde hat im Mai 2020 ein Angebot über Malerleistungen mit dem Steuersatz 19% erhalten. Die Malerarbeiten kommen im August 2020 zur Ausführung. Entscheidend für die Frage, ob der Umsatz dem „alten“ oder „neuen“ Steuersatz unterliegt, ist allein der Leistungszeitpunkt. In unserem Beispiel sind daher statt der im Angebot ausgewiesenen 19%, nur 16% Umsatzsteuer abzurechnen.
2. Projekte, die vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt werden
Was aber, wenn die Malerarbeiten vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wurden, die Abrechnung aber aus irgendwelchen Gründen erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgt? Wenn wir davon ausgehen, dass der Gesetzgeber mit der Mehrwertsteuersenkung nicht auch gleich das geltende Steuerrecht ändert, dann entscheidet der Zeitpunkt der Leistungserbringung über den Steuersatz. Für Leistungen, die im ersten Halbjahr 2020 ausgeführt und abgeschlossen wurden, wäre somit der alte Steuersatz von 19% anzusetzen. So mancher Kunde wird hier natürlich „Diskussionsbedarf“ haben, denn natürlich möchte er gerne drei Prozentpunkte sparen.
3. Über den Änderungszeitpunkt hinaus laufende Projekte
Im Maler- und Stuckteurhandwerk laufen Projekte manchmal länger. Und da kann es vorkommen, dass ein Projekt lange vor dem 1. Juli 2020 begonnen und nach diesem Termin abgeschlossen wird. Was gilt in einem solchen Falle für den Steuerausweis? Wenn wir davon ausgehen, dass der Gesetzgeber zwar die Mehrwertsteuer senkt, aber das bislang geltende Steuerrecht unangetastet lässt, dann ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, also der Fertigstellung für den Steuerausweis relevant. Und jetzt kommen die „Teilleistungen“ ins Spiel. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden (§13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG und Abschnitt 13.4 UStAE). Ist also ein Teil des Projektes als Teilleistung zu werten, die vor dem 1. Juli 2020 abgeschlossen wurde, dann wäre die Steuer auf diese Teilleistung in Höhe von 19% auszuweisen und das auch, wenn das gesamte Projekt erst nach dem 1. Juli 2020 fertiggestellt wird.
Sie merken schon, hier wird es einen Interpretationsspielraum geben und naturgemäß wird das Finanzamt die Teilleistung im Zeitpunkt der Mehrwertsteuersenkung sehr viel enger sehen, als der Steuerpflichtige. Schließlich geht es um 3 Prozentpunkte zusätzlicher Einnahmen für die Finanzverwaltung.
Dem Malerunternehmer kann in diesem Zusammenhang nur angeraten werden, bei stichtagsübergreifenden Projekten die Frage „Teilleistung ja oder nein“ und damit die Höhe des Steuerausweises sorgfältig und nachvollziehbar mit seinem steuerlichen Berater abzustimmen.
4. Empfangene Dienstleistungen
Auch Maler- und Stuckaterubetriebe erhalten von ihren Vorlieferanten und Dienstleistern Rechnungen. Auch für empfangene Leistungen gilt der Leistungszeitpunkt als Kriterium für den Steuerausweis. Wurde die Leistung vor dem 1. Juli 2020 erbracht oder ist die Lieferung vor diesem Termin erfolgt, so muss der Lieferant oder Dienstleister die Mehrwertsteuer mit 19% ausweisen und abführen. Für Lieferungen und Leistungen, die im zweiten Halbjahr erbracht werden, sind 16% anzusetzen. Dem Malerunternehmer kann hier nur geraten werden alle Eingangsrechnungen genaustens zu prüfen, so kann er doch lediglich die auf einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und für Lieferungen und Leistungen, die im zweiten Halbjahr erfolgt sind, lediglich 16% als Vorsteuer abziehen. Das gilt auch, falls der Vorlieferant fehlerhafter Weise 19% in Rechnung gestellt hat. Der Rechnungsprüfung kommt im Zeitfenster der Umstellung des Mehrwertsteuersatzes eine besondere Bedeutung zu.
Mehrwertsteuersenkung schafft steuerliche Risiken
Der Gesetzgeber möchte mit der Steuersenkung die Konjunktur ankurbeln. Die Idee dahinter ist eine alte: Die Senkung der Mehrwertsteuer soll auf die Verkaufspreise umgerechnet und damit an den Verbraucher weitergegeben werden. Der Verbraucher hätte so mehr Geld in der Tasche und könnte dieses ausgeben. Ob das alles so geschieht und die Konjunktur dann auch wirklich anspringt? Warten wir es ab.
Sicher ist hingegen, dass die Mehrwertsteuersenkung für die Unternehmen eine Menge bürokratischen Aufwand mit sich bringt. Und natürlich werden gerade mit Endkunden auch Diskussionen darüber zu führen sein, ob denn nun 19% oder 16% abzurechnen sind. Das Interesse des Kunden dürfte an dieser Stelle klar sein. Auch klar wird das Interesse der Finanzverwaltung sein. Das Finanzamt wird sich die 3 Prozentpunkte nicht so einfach entgehen lassen wollen. Von daher wird mit Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu rechnen sein und auch in den turnusmäßigen Steuerprüfungen wird die Mehrwertsteueränderung sicherlich einen Prüfungsschwerpunkt bilden. Der Unternehmer kann dabei schnell der Dumme sein, wenn er nämlich lediglich 16% Umsatzsteuer vereinnahmt hat, das Finanzamt aber nachträglich 19% von ihm fordert. Hinzu kommt noch, dass die Risiken doppelt bestehen, denn am 31. Dezember 2020 ist die Mehrwertsteuersenkung dann wieder vorbei. Ab dem 1. Januar 2021 wird die Mehrwertsteuer dann wieder bei 19% liegen. Und auch zu diesem Termin wird sich die Frage nach dem Leistungszeitpunkt und damit der Höhe des anzuwendenden Steuersatzes erneut stellen. Das alles bedeutet zweimal Risiko für die Unternehmen in nur sechs Monaten. Alles im Namen der Konjunktur. Hoffentlich lohnt sich der Aufwand.
Auf die Software im Malerbüro kommt es an
Die Mehrwertsteuersenkung und spätere –erhöhung wird in den Unternehmen über die eingesetzte Abrechnungssoftware realisiert. Anwender der betriebswirtschaftlichen Maler-Software C.A.T.S.-WARICUM sind auf all das bestens vorbereitet. Die Software erlaubt bei stichtagsübergeifenden Projekten sowohl die Änderung des Steuersatzes für einzelne Teilleistungen also auch ermöglicht das geniale System eine rückwirkende Abrechnung von vor dem Umstellungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Eine Zwischenabrechnung von laufenden Projekten aus technischen Gründen, wie bei vielen anderen System erforderlich, ist bei C.A.T.S.-WARICUM nicht notwendig. Nichtsdestotrotz ist eine solche möglich, wenn der Anwender dies beispielsweise aus organisatorischen Gründen wünscht. Weiterhin unterstützt das in C.A.T.S.-WARICUM integrierte Rechnungseingangsbuch den Anwender bei der Verarbeitung seiner Eingangsrechnungen. So arbeitet der moderne Malerbetrieb von heute.