Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Neuerungen. Die folgenden sollten Maler und Stuckateure kennen.
1) Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro
Die Schwelle zur Abschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird ab 1. Januar 2018 von 410 Euro auf netto 800 Euro angehoben. Geringwertige Wirtschaftsgüter können zu 100 Prozent in dem Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden (sog. Sofortabschreibung). Die Anhebung der GWG-Grenze dürfte daher einen deutlichen Investitionsanreiz für Unternehmen setzen.
2) Neues Bauvertragsrecht tritt in Kraft
Das neue Jahr bringt handwerksfreundliche Haftungsregelungen und jede Menge Neuregelungen im Bauvertragsrecht. Jahrelang ärgerten sich Handwerker, wenn sie unwissend mangelhaftes Material verarbeiteten und auf den Ein- und Ausbaukosten sitzen blieben. Das wird sich künftig ändern. Handwerker haben nunmehr einen Anspruch gegen den Händler auf Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau.
Aber auch im Bauvertragsrecht kommt es ab Januar zu einigen Änderungen und neuen Vorschriften. In das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird ein eigenes Bauvertragsrecht (§§350a-g) eingeführt. Ausführliche Informationen hierzu liefert das E-Magazin „Neue Regeln für Ein- und Ausbaukosten und Bauverträgen“ des ZDH. Dieses kann abgerufen werden unter https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/ZDH_Flyer_Bauvertragsrecht/
3) Unangemeldete Kassenprüfung durch Finanzamt
Zum Januar 2018 wird eine weitere Kontrollmöglichkeit für die Finanzämter eingeführt, das vor allem Ladenbesitzer im Handwerk aufhorchen lassen sollte – die sogenannte „Kassen-Nachschau“ (§146b AO). Sie erlaubt es den Finanzämtern unangemeldet in Geschäften vorbeizuschauen und eine Kassenprüfung durchzuführen. Sie hat zum Ziel, Steuerbetrug bei Bargeschäften einzudämmen.
4) Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt
Erfreulicher ist die Meldung, dass aufgrund der gut gefüllten Rentenkasse der Beitragssatz ab Januar 2018 von derzeit 18,7 auf 18,6 Prozent sinkt. Bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro bedeutet dies eine Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von je 1 Euro. Wie heißt es so schön: Kleinvieh macht auch Mist.
5) Insolvenzgeldumlage sinkt
Ebenfalls im Sinkflug befindet sich der Umlagesatz für das Insolvenzgeld. Dieser sinkt zum 1. Januar 2018 auf 0,06 Prozent. Die Senkung um 0,03 Prozent wird den Handwerksbetrieben zwar ebenfalls keine spürbare Entlastung bei den Lohnnebenkosten bringen, ist aber besser als nichts. In Zahlen ausgedrückt bedeutet die Senkung eine Entlastung von 3 Cent je 100 Euro rentenversicherungspflichtiges Bruttoentgelt.
6) Abgabesatz zur Künstlersozialkasse sinkt
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2017 von 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent. Damit liegt der Abgabesatz in 2018 um einen Prozentpunkt weniger als im Jahr 2015 (5,2 Prozent). Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dies im Wesentlichen der verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialklasse seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zu Beginn des Jahres 2015 zu verdanken. So seien in den Jahren 2015 und 2016 rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst worden. Zudem hätten sich rund 17.000 abgabepflichtige Unternehmen im selben Zeitraum bei der Künstlersozialkasse gemeldet. Mehr Informationen zur Abgabepflicht von Handwerksbetrieben lesen Sie in dem Artikel: „Zahlungsfalle Künstlersozialabgabe: Werbung kann auch für Handwerksbetriebe teuer werden.“
7) Basiszinssatz weiterhin unter Null
Der Basiszinssatz bleibt unverändert bei -0,88 Prozent und damit weiter auf historischem Tiefstand. Seit nunmehr fünf Jahren weist der Basiszinssatz einen negativen Wert aus. Seit 1. Juli 2016 verharrt der Basiszinssatz nunmehr auf dem Stand von -0,88 Prozent. Da sich die Berechnung von Verzugszinsen an den Basiszinssatz anlehnt, bleiben somit auch Verzugszinsen weiterhin auf einem Rekordtief.
8) Gesetzlicher Mindestlohn bleibt gleich
Der gesetzliche, branchenunabhängige Mindestlohn wird alle zwei Jahre angepasst und bleibt daher im Jahr 2018 mit 8,84 Euro pro Stunde auf dem Niveau des Jahres 2017. Zu einer Änderung wird es erst wieder in 2019 kommen.
9) Branchen-Mindestlöhne steigen im Bauhauptgewerbe
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es aber auch Branchenmindestlöhne. Diese werden von Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Damit gelten sie dann für alle Betriebe der Branche, auch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Zum 1. Januar 2018 steigt im Bauhauptgewerbe der Branchenmindestlohn. Mehr Informationen gibt es in dem Artikel „Mindestlohn im Bauhauptgewerbe steigt zum 1.1.2018“
10) Leiternorm DIN EN 131 – Traverse ist Pflicht
Mangelnde Standsicherheit ist die häufigste Ursache für Leiterabstürze. Änderungen der DIN EN 131-1 sollen die Standsicherheit erhöhen. Das bezieht sich hauptsächlich auf die Standbreite der Leitern und kann mit Quertraversen oder konischer Bauweise umgesetzt werden. Ab Januar 2018 dürfen Leiterhersteller nur noch nach der neuen DIN-Norm liefern. Mehr Informationen gibt es in dem Artikel „Maler aufgepasst: Neue Leiternorm DIN EN 131-1 für mehr Standsicherheit“
11) Alpine-Symbol wird Pflicht für Winterreifen
Für Winterreifen gibt es ab Januar 2018 neue Anforderungen. Neue Reifen werden nur dann als wintertauglich eingestuft, wenn sie ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke, sogenanntes Alpine-Symbol, ausweisen. Das regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung neu. Allerdings gibt es eine lange Übergangsfrist für die Nutzung von M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol, die bis Ende 2017 hergestellt wurden. Mehr Informationen gibt es in dem Artikel „Alpine-Symbol ab 2018 Pflicht für Winterreifen“