Alle Jahre wieder stellt sich die Frage: Was kommt im neuen Jahr auf uns zu? Niemand möchte gerne auf dem linken Fuß erwischt werden. Jeder möchte sich gerne auf das, was kommt vorbereiten. Vorausschauendes Handeln nennt man das, was vor allem Unternehmer in ihrem Tun auszeichnet. Im Folgenden liegt der Schwerpunkt auf Änderungen und Neuerungen, die für Maler- und Stuckateurunternehmer von Interesse sein dürften und die kurz und kompakt dargestellt werden.
1. Maler & Lackierer: Steigender Tariflohn & Branchenmindestlohn
Kurz vor Jahresende konnten nach langen Verhandlungen die Tarifpartner noch eine Lohneinigung erzielen. Damit steigen ab Januar 2023 bereits die Tariflöhne und ab April 2023 gibt’s dann auch wieder einen Mindestlohn für die Branche.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel: Steigende Löhne für Maler und Lackierer schon ab Januar 2023
2. Maler & Lackierer: Mehr Geld für Azubis
Über einen höheren Ausbildungslohn dürfen sich auch die Auszubildenden im Maler- und Lackiererhandwerk freuen. Auch hier konnten die Tarifpartner eine Einigung erzielen. Ab August 2023 erhöhen sich die Beträge fürs erste Lehrjahr um 30 Euro und fürs 2. sowie 3. Lehrjahr um 35 Euro. Das ganze wiederholt sich zum August 2024.
3. Bauhauptgewerbe: Steigender Tariflohn
Die Lohnerhöhung im Jahr 2023 geht auf das bereits im Spätherbst 2021 vereinbarte Tarifergebnis zurück. Am 1. April 2023 stehen Lohnerhöhungen im Westen von 2 Prozent und im Osten von 2,7 Prozent an. Auch Auszubildende dürfen sich über mehr Geld freuen. Die nächste Erhöhung steht für sie ebenfalls zum 1. April 2023 an. Die Laufzeit des Tarifvertrages endet am 31. März 2024.
4. Bauhauptgewerbe: Wegezeit-/Wegestreckenentschädigung
Zu einer Neuerung wird es ab Januar 2023 für das Bauhauptgewerbe kommen. So einigten sich die Tarifpartner bereits im Spätherbst 2021 bei den letzten Lohnverhandlungen auf die Zahlung einer Entschädigung für die oftmals langen Anfahrtswege der Beschäftigten zu ihren Baustellen. Die Höhe der Entschädigungszahlung ermittelt sich nach der Fahrtstrecke. Je weiter die Baustelle vom Betrieb entfernt ist, desto mehr Geld gibt es für die Beschäftigten. Von Januar 2023 an erhalten Beschäftigte am Bau zwischen sechs und neun Euro zusätzlich pro Tag, wenn Sie auf weit gelegene Baustellen fahren müssen. Zwischen 18 und 78 Euro pro Woche bekommen Bau-Beschäftigte zusätzlich bezahlt, wenn sie auf Baustellen tätig sind, die zu weit für eine tägliche Heimfahrt entfernt liegen.
Mehr über die konkrete Ausgestaltung der Entschädigungszahlungen lesen Sie in unserem Artikel: Einigung bei Bau-Tarifverhandlungen – erstmals Wegstreckenentschädigung
5. Inflationsausgleichsprämie (IAP)
Die Corona-Prämie diente als Vorbild. Aufgrund der Teuerungsrate und den damit entstandenen Zusatzbelastungen, ist es Arbeitgebern ab sofort gestattet, ihren Beschäftigten freiwillig eine Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP, von bis zu 3.000 Euro zu zahlen. Damit von dem Geld auch etwas beim Arbeitnehmer ankommt, ist eine solche Zahlung bis Ende 2024 steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Bei den 3.000 Euro handelt es sich um einen Maximalbetrag, der nicht überschritten werden darf. Eine Zahlung in Teilbeträgen ist möglich. Bei der IAP handelt es sich um eine freiwillige und zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Mehr Infos zur IAP erhalten Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (externer Link): FAQs des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie
6. Krankenkassenbeiträge steigen
Der von den Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) erhobene Zusatzbeitrag wird seit 1. Januar 2019 paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Der Bundesgesundheitsminister legt jeweils zum Jahresende den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das kommende Jahr fest. Dieser ist aber kein Durchschnittswert der von den Kassen erhobenen Zusatzbeiträge, sondern lediglich eine statistische Orientierungsgröße. Im Jahr 2022 lag dieser bei 1,3 Prozent. Für das Jahr 2023 wurde dieser auf 1,6 Prozent festgelegt und liegt damit 0,3 Prozentpunkte höher. Die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bedeutet nicht zwingend eine Beitragsanhebung bei den Kassen, da dieser kassenindividuell erhoben wird und damit durchaus ein Wettbewerbsinstrument darstellt. Während einige Kassen ihren Beitrag stabil halten, erhöhen andere ihren bisherigen Beitrag. So hat beispielsweise die Techniker Krankenkasse (TK) mitgeteilt, den Zusatzbeitrag bei 1,2 Prozent zu belassen. Damit liegt sie weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Die AOK Baden-Württemberg hingegen wird ihren Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent erhöhen. Die DAK-Gesundheit erhöht ihren Beitrag von 1,5 Prozent auf 1,7 Prozent und liegt damit über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Eine Liste der aktuellen und nächstjährigen Zusatzbeiträge kann im Vergleich unter folgendem externen Link abgerufen werden: www.zusatzbeitrag.net
7. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch gerne als „gelber Schein“ oder „Krankschreibung“ bezeichnet, wird ab Januar 2023 nur noch elektronisch seinen Weg zu Krankenkassen und Arbeitgebern finden. Wer in letzter Zeit krank geschrieben wurde, hat es sicherlich schon bemerkt, dass er keinen Papierdurchschlag mehr zum Versenden an seine Krankenkasse von seinem Arzt ausgehändigt bekam. Dies liegt daran, dass der Arzt die Daten bereits elektronisch an die betreffende Krankenkasse versendet. Der Arbeitnehmer erspart sich somit den Weg zur Post und spart Porto. Ab Januar 2023 soll auch der Papierdurchschlag für den Arbeitgeber entfallen. Zwar ist der Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber über seine Erkrankung, die voraussichtliche Dauer sowie über den Fortbestand der Erkrankung zu informieren, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sogenannte eAU, muss der Arbeitgeber aber beim Kommunikationsserver der Krankenkassen abrufen. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihr eingesetztes Lohnabrechnungssystem eAU-fähig ist. Arbeitgeber, die keine Lohnsoftware einsetzen, können mit der systemgeprüften Ausfüllhilfe sv.net die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch abrufen.
Mehr Infos zur Einführung der eAU erhalten Sie in dem Informationsblatt der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, das hier abgerufen werden kann (externe Link): Infoblatt eAU für Arbeitgeber
Wie Sie über sv.net die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abrufen können, wird auf den Seiten der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz ITSG, ausführlich erläutert (externer Link): www.itsg.de/produkte/sv-net/fragen-und-antworten-faq/faq-eau/
8. Telefonische Krankschreibung verlängert
Ein Anruf genügt. Wer unter leichten Atemwegserkrankungen leidet, muss für eine Krankschreibung nicht zwingend die Arztpraxis aufsuchen. Eine Sonderreglung macht’s möglich. Danach dürfen Ärzte nach telefonischer Rücksprache den Patienten bis zu sieben Tagen krankschreiben. Die Krankschreibung kann einmalig um weitere sieben Tage verlängert werden. Diese Sonderreglung wurde bereits seit Beginn der Pandemie mehrfach verlängert und gilt nunmehr bis 31. März 2023.
9. Elektronische Arbeitsbescheinigungen verpflichtend
Die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit wird auch für Arbeitgeber zunehmend digital. So dürfen Arbeitgeberbescheinigungen, die für ehemalige Arbeitnehmer auszustellen sind, ab Januar 2023 nicht mehr in Papierform erstellt werden, sondern müssen elektronisch übermittelt werden. Dies gilt im Übrigen auch für EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen. Die Bundesagentur für Arbeit verweist darauf, dass diese Pflicht für alle Unternehmen gilt, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigung noch in Papierform eingereicht werden. Arbeitgeber, die kein BEA-fähiges Lohnprogramm einsetzen, können auch hier die Bescheinigungen an die Arbeitsagentur via sv.net übermitteln.
Mehr dazu lesen Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit (externer Link): www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea
10. Insolvenzgeldumlage soll sinken
Die Insolvenzgeldumlage wird als Umlagebeitrag (U3) monatlich vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse gezahlt. Im Jahr 2022 lag der Umlagesatz bei 0,09 Prozent. Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der für das Jahr 2023 eine Absenkung auf 0,06 Prozent vorsieht. Die Verordnung ist noch nicht verkündet.
11. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt
Zum 1. Januar 2023 steigt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 2,4 Prozent auf 2,6 Prozent.
12. Künstlersozialabgabe steigt
Der Satz für die Künstlersozialabgabe steigt ab Januar 2023 von 4,2 Prozent auf 5 Prozent. Auch Handwerksunternehmen nehmen oft Leistungen eines „Künstlers“ in Anspruch, ohne sich dessen bewusst zu sein. Der Künstlerbegriff der Künstlersozialversicherung ist weit gefasst, sodass beispielsweise auch Webseitengestalter darunter fallen. Wird ein solcher Künstler beauftragt, müssen Unternehmen eine Künstlersozialabgabe zahlen.
Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel: Künstlersozialabgabe steigt auf 5 Prozent.
13. Midi-Jobs mit höherer Verdienstgrenze
Die Midi-Job-Grenze wird angehoben, und zwar auf 2.000 Euro. Midijobber sind ab dem Jahr 2023 all jene Beschäftigte, die zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro monatlich verdienen.
14. Keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Frührentner
Ab Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Dies ermöglicht Frührentnern beliebig viel hinzuzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird. In Zeiten des Fachkräftemangels eine Entscheidung, die sicher nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber freuen dürfte. Auch bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen erheblich angehoben.
15. Nur echte E-Autos noch förderfähig
Auf den Straßen sieht man sie überall, die Autos mit einem E-Kennzeichen. Dies zeigt an, dass das Auto einen Elektromotor besitzt. Doch vielfach ist dies eine Mogelpackung, denn dahinter steckt kein reines E-Auto, wie es den Anschein hat, sondern ein Plug-in-Hybride. Dies sind Autos, die zwar auch über einen Elektromotor, allerdings mit nur sehr geringer Reichweite verfügen, zugleich aber auch mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind. Bis dato wurden diese Autos ebenfalls gefördert. Doch damit ist jetzt Schluss. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind ab Januar nicht mehr förderfähig.
16. E-Autos als Firmenwagen verlieren Förderfähigkeit
Noch eine wichtige Änderung bei der Förderung von E-Autos gibt’s für Unternehmen. Ab dem 1. September 2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt. Unternehmen, die planen, sich einen Firmenwagen mit Elektromotor anzuschaffen und sich die staatliche Förderung noch mitnehmen wollen, sollten also nicht zu lange warten und alsbald ihr Vorhaben in die Tat umsetzen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine FAQ-Liste zum Umweltbonus für E-Autos herausgegeben. Diese kann hier abgerufen werden (externer Link, PDF, 376 KB): FAQ Liste Umweltbonus