Künstlersozialabgabe? Was geht mich das an? Das fragen sich viele Handwerksunternehmer. Sie denken, mit der Künstlersozialabgabe nichts am Hut zu haben, da sie aus ihrer Sicht noch nie die Leistung eines „Künstlers“ in Anspruch genommen haben. Diesem Irrglauben unterliegen viele Unternehmer.
Der Künstlerbegriff der Künstlersozialversicherung ist weit gefasst und nicht mit dem „Künstler“, wie er im alltäglichen Sprachgebrauch Verwendung findet, zu verwechseln. Um als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung zu gelten, wird keine besondere künstlerische Qualität gefordert.
Daher nehmen Unternehmen oft Leistungen eines Künstlers in Anspruch, ohne sich dessen bewusst zu sein. Die für ein Firmenfest engagierten selbständigen Alleinunterhalter, Moderator oder Musiker sind genau solche Künstler. Aber auch der selbständige Fotograf, Webdesigner, Grafiker oder Layouter, also all jene, die beispielsweise den Internetauftritt oder den optischen Außenauftritt des Unternehmens entwerfen und gestalten, Imagevideos drehen oder Firmenbroschüren entwickeln, sind Künstler. Hier zeigt sich, dass es zu zahlreichen Berührungspunkten mit Künstlern, oder besser gesagt mit Menschen in Ausübung eines kreativen Berufs, auch im betrieblichen Alltag kommt.
Wird ein selbständiger Künstler mit Arbeiten beauftragt, wird eine Künstlersozialabgabe fällig, und zwar unabhängig davon, ob der Kreative selbst Mitglied der Künstlersozialversicherung ist. Die Abgabe wird nicht für eine bestimmte Person gezahlt, sondern wandert in einen großen Topf, aus dem die Versicherten dann bedient werden.
Seit dem Jahr 2018 bis heute lag der Abgabesatz stabil bei 4,2 Prozent. Wie das Bundesarbeitsministerium mitteilte, ist dieser Abgabesatz nicht mehr zu halten. Zum 1. Januar 2023 steigt dieser deshalb auf 5 Prozent. Ob die Unternehmen ihrer Verpflichtung nachkommen, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer turnusmäßigen Sozialversicherungsprüfung.
Die Künstlersozialabgabe ist bis spätestens 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu zahlen. Die Entgelte, die an selbständige Künstler in diesem Zeitraum gezahlt wurden, sind von den Unternehmen bei der Künstlersozialkasse zu melden. Hierfür stellt die Künstlersozialkasse auf ihrer Website einen Meldebogen zur Verfügung.
Unternehmen, die mit der eingekauften Leistung Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit fürs eigene Unternehmen betreiben, unterliegen nicht der Abgabepflicht, wenn sie in dem Kalenderjahr nicht mehr als 450 Euro an selbständige Künstler gezahlt haben (sog. Bagatellgrenze).
Wichtig zu wissen ist auch, dass bei Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH, UG, AG) oder an eine OHG oder KG keine Künstlersozialabgabe anfällt. Das heißt es sind nur Zahlungen an selbstständige Künstler abgabepflichtig. Dies ist allerdings unabhängig davon der Fall, ob diese als Freischaffende oder als Gruppe (z.B. GbR) oder unter einer Firma (Einzelfirma, Partnerschaftsgesellschaft) beauftragt wurden.
Kommen abgabepflichtige Unternehmen nicht ihrer Melde- und Zahlungsverpflichtung nach, drohen bei einer Betriebsprüfung nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Säumniszuschläge und Bußgelder.