3G am Arbeitsplatz: Änderung des Genesenen-Status beachten

Aufgepasst bei 3G am Arbeitsplatz: Änderungen des Status bei Genesenen

Zum 15. Januar 2022 wurden die Nachweise zum Genesenen- und Impfstatus neu geregelt. Dies hat auch für die durch die Arbeitgeber zu prüfende 3G-Regel Auswirkungen, denn nur Arbeitnehmer, die als „vollständig geimpft“ oder „genesen“ im Sinne der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gelten, sind von der Testpflicht befreit.

Eine wesentliche Änderung, die in den letzten Tagen Wogen geschlagen hat, betrifft Genesene. Hatte ein Genesenennachweis bisher eine Gültigkeit von sechs Monaten, so hat sich dies mit Wirkung vom 15. Januar 2022 geändert. Genesenennachweise gelten seitdem nur noch 90 statt wie bisher 180 Tage. Das bedeutet eine zeitliche Halbierung der Gültigkeitsdauer. Da laut Robert-Koch-Institut (RKI) der erste positive PCR-Test mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen darf, beläuft sich der Genesenen-Status de facto auf nur ungefähr zwei Monate. Um im Rahmen der 3G-Regel jedenfalls nicht testpflichtig zu werden, benötigen Arbeitnehmer mit Genesenennachweis spätestens nach Ablauf von 90 Tagen eine Impfung. Wie aus einer Mitteilung des Bundearbeitsministeriums hervorgeht, gelten die dann Geimpften unmittelbar mit der Impfung als „vollständig geimpft“ – ohne zusätzliche Wartezeiten.

Wer mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurde, galt bisher mit nur einer Impfung als „vollständig geimpft“. Auch hier ist es zu einer weitreichenden Änderung für die Betroffenen gekommen, denn ab jetzt bedürfen sie einer zweiten Impfung um – nach einer Wartezeit von 14 Tagen – als „vollständig geimpft“ zu gelten. Ohne eine solche Zweitimpfung dürfen „Johnson & Johnson“- Geimpfte ab sofort nur noch mit gültigem Testnachweis zur Arbeit erscheinen. 

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Die Regeländerungen kamen nicht nur für die Betroffenen überraschend. Auch alle jene, die den Zutritt unter 3G oder 2G sicherstellen müssen, wurden kalt erwischt. Zu dieser Gruppe gehören vor allem auch Arbeitgeber, die durch Zugangskontrollen sicherstellen müssen, dass nur die Beschäftigten ihre Arbeit im Betrieb oder auf der Baustelle aufnehmen, die vollständig geimpft, genesen oder getestet (3G) sind.

Regeländerungen, die zu solchen, weitreichenden Statusänderungen führen, bedeuten Mehrarbeit für Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsministeriums weist in einer Mitteilung vom 26. Januar Arbeitgeber explizit darauf hin, dass aufgrund der Änderungen gegebenenfalls nochmals eine Neuerfassung der Gültigkeit von Impf- und Genesenen-Nachweisen zu erfolgen habe. Konkret heißt es: Weiterhin müssen die Arbeitgeber im Zusammenhang mit den nach §28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte bei Änderung der Anforderungen an 3G-Nachweise ggf. auch die Gültigkeit von Impf- und Genesenennachweisen der Beschäftigten nochmals neu erfassen sowie deren Dokumentation aktualisieren. 

Die Änderung beim Genesenenstatus hat in den zurückliegenden Tagen viel Kritik nach sich gezogen. Nicht zuletzt weil bekannt wurde, dass im Bundestag weiterhin die alte Frist gilt, was bundesweit auf Unverständnis stieß und die Gemüter landauf landab erhitzte. Warum für Bundestagsabgeordnete andere Regeln als für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten sollen, ist nicht nachzuvollziehen. Zugleich gibt es auch Stimmen in der Politik, die eine Rückkehr zur 6-Monats-Frist für alle Genesenen fordern. Ein Ende der Diskussion mit bleibendem oder sich ändernden Ergebnis ist nicht abzusehen. Bis dahin werden sich Arbeitgeber aber an die aktuell, gültigen 3G-Regeln halten müssen. 

Weitergehende Informationen zur Gültigkeit eines Genesenen-Nachweises lesen Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts (externer Link): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html

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