Arbeitsschutz wird in Deutschland groß geschrieben. Und das ist auch gut so, denn es verunfallen jährlich mehr als hunderttausend Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen. Klopft die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft an die Tür und bittet um Vorlage und Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung, dann wird häufig seitens des Maler- oder Stuckateurunternehmers nur laut geschluckt. Kommt es gar zu einem schweren Arbeitsunfall, interessiert sich unter Umständen sogar die Staatsanwaltschaft für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitsschutz oder lästige Pflichterfüllung
Die meisten Unternehmer wissen, dass Unternehmersein viele Pflichten mit sich bringt. So ist es auch mit der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Doch nicht nur das Arbeitsschutzgesetz, weitere Verordnungen und auch das autonome Recht der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften) fordern explizit eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Die Gefährdungsbeurteilung als lästige Pflichterfüllung und weiteres Bürokratiemonster abzutun, greift zu kurz. Vielmehr geht es um die Schaffung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen. Zugegeben, ein verantwortungsvoller Unternehmer wird von sich aus für sichere und gesunde Arbeitsplätze Sorge tragen. Aber das entbindet den Gesetzgeber nicht davon, allgemeingültige Regeln für alle aufzustellen. Letztendlich ist eine Gefährdungsbeurteilung nichts anderes als ein Eigencheck des Betriebs. Der Unternehmer sollte daher die Gefährdungsbeurteilung als Chance sehen und seinen Betrieb auf den Prüfstand stellen. Wird in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz alles richtig gemacht?
Analyse & Beurteilung
Was könnte meinen Mitarbeitern bei der Ausführung ihrer Arbeiten passieren? Wo könnte eine Gefährdung lauern? Dies herauszufinden ist Aufgabe des Arbeitgebers. Hierfür hat er eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Sie stellt also eine präventive Maßnahme dar im Gegensatz zur Unfallanalyse, die erst erfolgt, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist.“ Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Arbeitsmitteln werden unter die Lupe genommen. Der Umgang mit gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen, mit Werkzeug und Maschinen, der Arbeitsplatz an sich, die Arbeitsabläufe, die Unterweisung der Mitarbeiter und vieles mehr werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einer eingehenden Betrachtung unterzogen. Ist der betriebliche Status quo bekannt, bilden diese Erkenntnisse die Grundlage für eine eingehende Beurteilung. Schnell zeigt sich, ob Handlungsbedarf besteht oder ob im Betrieb alles richtig gemacht wird.
Online: Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung
Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen wird von externen Dienstleistern angeboten, aber man kann dies natürlich auch selbst erledigen. Hierfür bietet die Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau) Handlungshilfen online an. Für zahlreiche Gewerke wie Maler/Lackierer, Stuckateur/Verputzer, Fliesen-/Plattenleger oder Parkett-/Bodenleger stellt das Online-Tool Handlungshilfen zur Verfügung.
Ein Klick zum Online-Tool der BG Bau: Gefährdungsbeurteilung – Handlungshilfen
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