Was in Österreich, Italien und vielen anderen europäischen Nachbarländern bereits seit Jahren Pflicht ist, wird in wenigen Tagen auch in Deutschland Realität: Die Warnweste gehört in jedes Auto!
Zur Zeit werden in Baumärkten, Tankstellen, Supermärkten, etc. Warnwesten angeboten und auf die neue Warnwestenpflicht hingewiesen. Laut einer aktuellen Umfrage des Online-Portals deals.com besitzt jedoch jeder vierte Autofahrer in Deutschland noch keine Warnweste. Das sollte nachdenklich stimmen. Schließlich geht es um die eigene Sicherheit.
Ob in Neongelb oder Knallorange ist völlig egal, wer im Straßenverkehr nach einem Unfall oder einer Panne sein Auto verlassen muß, erzielt mit einer Warnweste einen Zugewinn an Sicherheit. Er wird bei schlechten Witterungsbedingungen und Dunkelheit gesehen – und das kann sein Leben retten.
Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gilt die Warnwestenpflicht in Deutschland übrigens schon seit Jahren. Das wurde von vielen deutschen Unternehmern bislang jedoch gerne ignoriert bzw. aus Unkenntnis noch nicht umgesetzt. Doch eins nach dem anderen.
Wer keine Warnweste hat, riskiert Verwarnungsgeld
Ab 01. Juli 2014 gilt für alle Autofahrer: Eine Warnweste muß – unabhängig von der Anzahl der mitfahrenden Personen – in jedem PKW, LKW und Bus „mitgeführt“ werden (§53a StVZO). Im Fall eines Verstoßes droht ein Verwarnungsgeld, das laut einem Bericht der „Saarbrücker Zeitung“ vom Bundesverkehrsministerium auf 15 Euro festgelegt worden sein soll. Die Vorschrift erscheint jedoch etwas halbherzig umgesetzt, denn nur das „Mitführen“ einer Warnweste wird zur gesetzlichen Pflicht erhoben, das Tragen selbst obliegt der Eigenverantwortung der betreffenden Person. Dies erscheint nicht wirklich logisch und ist von unseren europäischen Nachbarn größtenteils auch anders, nämlich als Tragepflicht geregelt (siehe Warnwestenpflicht im EU-Ausland).
Warnwesten schon seit Jahren Pflicht in Firmenfahrzeugen
Viele Unternehmer wissen jedoch gar nicht, daß für gewerblich genutzte Fahrzeuge die Warnwestenpflicht schon seit Jahren gilt. Die Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (BGV D29) schreibt das Mitführen UND Tragen von Warnkleidung explizit vor (§31 BGV D29 und §56 Abs. 5, 6 BGV D29). Die Warnweste ist bei Instandsetzungsarbeiten, Abschlepp- oder Bergungsarbeiten an öffentlichen Straßen zu tragen. Firmenfahrzeuge, die ständig mit Fahrer und Beifahrer besetzt sind, sind auch mit mindestens zwei Warnwesten auszustatten. Die Unfallverhütungsvorschrift geht also inhaltlich weit über die Anforderung der neuen gesetzlichen Regelung hinaus. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
In Malerbetrieben bewegen sich Mitarbeiter meist in Firmenfahrzeugen von Baustelle zu Baustelle. Für sie heißt das konkret: Warnwesten sind nicht nur mitzuführen, sondern auch zu tragen! Hier ist es auch Aufgabe des Unternehmers die Mitarbeiter für die Thematik entsprechend zu sensibilisieren.
Ein Beispiel: Muß ein Mitarbeiter auf dem Weg zur Baustelle eine Reifenpanne an dem Firmenfahrzeug beheben, so hat er eine Warnweste zu tragen. Trägt er diese nicht, wird dadurch zu spät von einem anderen Verkehrsteilnehmer gesehen und kommt es infolgedessen zu einem Unfall, bei dem der Mitarbeiter schwer verletzt wird, so dürften Diskussionen mit der Berufsgenossenschaft über die beanspruchte Entschädigungsleistung sowie ein mögliches Mitverschulden die Folge sein. Das muß nicht sein. Ganz abgesehen davon, daß der Mitarbeiter mit Warnweste gesehen und nicht verletzt worden wäre.
Warnwesten erhöhen die Sichtbarkeit und damit die Sicherheit. Der Maler-Unternehmer sollte auf Nummer Sicher gehen und ausreichend Warnwesten im Firmenfahrzeug deponieren. Warnwesten sind kein Kostenfaktor, sie kosten nur wenige Euro. Auf die Pflicht zum Tragen der Warnweste, hat der Maler-Unternehmer seine Mitarbeiter explizit hinzuweisen und diese auch diesbezüglich anzuweisen.
Muster-Betriebsanweisung für Firmenfahrzeuge
Die abgebildete Muster-Betriebsanweisung kann hier abgerufen werden: Warnwestenpflicht in Firmenfahrzeugen