
Am 24. April ist der „Tag gegen Lärm“. Im Vorfeld zu diesem Tag haben der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) in einer gemeinsamen Pressekonferenz mehr Anstrengungen beim Thema Lärmschutz auf Baustellen angekündigt.
Lärmschwerhörigkeit ist ein ernst zu nehmendes Thema, dem auf Baustellen mehr Beachtung geschenkt werden sollte. Nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch in der Arbeitswelt ist Lärm eine ständig wiederkehrende Gesundheitsgefährdung. Ist es zu laut, wird das Gehör irreversibel geschädigt. Eine Lärmschwerhörigkeit ist die Folge.
In der Bauwirtschaft und in den baunahen Dienstleistungen ist Lärmschwerhörigkeit die häufigste gemeldete Berufskrankheit. So verzeichnet die BG BAU für das Jahr 2023 4.581 neue Anzeigen auf Verdacht einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit (vorläufige Zahl). Das sind 571 mehr als im Jahr zuvor (2022: 4.010). Damit steht die Lärmschwerhörigkeit erneut auf dem ersten Platz der gemeldeten Berufskrankheiten am Bau.

Dieser Entwicklung wollen BG BAU, ZDB, HDB und IG BAU mit verstärkter Aufklärung und einem gemeinsamen Engagement für einen besseren Schutz vor Lärm in der Bauwirtschaft begegnen. Denn auch wenn Bauen laut ist: Mit den richtigen Maßnahmen zur Lärmminderung könnten gesundheitliche Auswirkungen verhindert werden, sind sich die Verbandsvertreter einig.
Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU, sagt dazu: „Wir beobachten in den vergangenen Jahren einen deutlichen Anstieg der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit in der Baubranche. Deshalb ist Aufklärung so wichtig. Dabei setzen wir auf präventive Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Baulärms. Denn am wirkungsvollsten ist Lärmschutz dann, wenn wir Lärm schon am Entstehungsort mindern.“
Wann Lärmschutz erforderlich ist, regelt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Demnach müssen Arbeitsplätze mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von mehr als 85 dB(A) beziehungsweise einem Spitzenschalldruckpegel von mehr als 137 dB(C) als Lärmbereiche gekennzeichnet werden. Dort müssen insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen werden.
Technische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind unter anderem leisere Maschinen oder lärmarme Arbeitsverfahren. Mit ihnen lässt sich der Lärmpegel nachhaltig senken. Beispiele sind lärmgeminderte Druckluftdrüsen oder schallgedämmte Sägeblätter für Kreissägen. Sind technische Maßnahmen nicht möglich, muss die Lärmbelastung organisatorisch eingeschränkt werden, indem zum Beispiel Schallschutzwände oder Schallschutzkapseln die Lärmquelle abschirmen. Ab einer Lärmbelastung von durchschnittlich 80 dB(A) am Tag müssen Unternehmen ihren Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, also Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel oder Otoplastiken. Eine Tragepflicht besteht ab einem Wert von 85 dB(A).
Die BG BAU fördert im Rahmen der Arbeitsschutzprämien die Anschaffung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsmittel wie Otoplastiken mit finanziellen Zuschüssen. Informationen zu den Arbeitsschutzprämien der BG BAU gibt es unter www.bgbau.de/praemien
Quelle: Gemeinsame Presseerklärung von ZDB, HDB, IG Bau und BG Bau vom 18.4.2024