Corona wird seine Spuren auch auf Baustellen hinterlassen. In den nächsten Wochen werden vermehrt Baustellenverzögerungen zu befürchten sein. Kann ein Handwerker seine Leistung nicht erbringen, so hat er grundsätzlich eine Behinderungsanzeige an den Auftraggeber abzusetzen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Ursache in der Corona-Krise zu suchen ist. So kann die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus je nach Einzelfall für den Betrieb höhere Gewalt darstellen (zum Beispiel behördliche Anordnung der Betriebsschließung, Quarantäne), wodurch dem Betrieb die Leistungserfüllung erschwert bzw. unmöglich wird. Der Handwerker muss in der Behinderungsanzeige genau erklären, warum es zu Arbeitsverzögerungen kommt und er muss mitteilen, ob dadurch der Fertigstellungstermin gefährdet ist.
Die betriebswirtschaftliche Maler-Software C.A.T.S.-WARICUM verfügt über einen Office-Center, der für den Anwender passende Musterschreiben bereithält. Die Muster-Behinderungsanzeige lässt sich schnell um die individuellen Gegebenheiten ergänzen und versenden. Die Behinderungsanzeige wird in der Kundenakte der Maler-Software archiviert und kann jederzeit wieder aufgerufen und eingesehen werden. Der Handwerker hat im Übrigen darauf zu achten, dass eine Behinderungsanzeige unverzüglich und in schriftlicher Form zu erstellen ist. Letzteres heißt, dass die Behinderungsanzeige dem Schriftformerfordernis des §126 Abs. 1 BGB genügen muss. Eine E-Mail ist dafür nicht ausreichend.
Hintergrundinfos:
§6 VOB/B; Behinderung und Unterbrechung der Ausführung