Aufgepasst: Hard- und Software jetzt schneller steuerlich absetzbar

Aufgepasst: Hard- und Software jetzt schneller steuerlich absetzbar

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr herabgesetzt und hat damit seine Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software geändert. Die Neuerung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern der beschriebenen Art bisher zwischen drei und fünf Jahren lag, werden Investitionen in die betriebliche IT-Infrastruktur für Unternehmen, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, jetzt deutlich attraktiver. Nicht zuletzt die Coronakrise hat auch dem letzten Skeptiker deutlich vor Augen geführt, dass der technische Fortschritt unaufhaltsam voranschreitet und dass jeder, egal ob Unternehmen, Behörde oder Bildungseinrichtung das Nachsehen hat, wenn der digitale Wandel verschlafen wird. 

Unbürokratische Digitalisierungsförderung 
Die Bund-Länder-Konferenz hatte in ihrem Beschluss vom 19. Januar 2021 unter Punkt 8 die sofortige Abschreibungsmöglichkeit bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter vereinbart. Sie sollte aus Sicht des Bundes und der Länder der weiteren Stimulierung der Wirtschaft und der Förderung der Digitalisierung dienen. Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 ist die Umsetzung dieses Beschlusses.

Die schnellere steuerliche Absetzbarkeit digitaler Wirtschaftsgüter ist eine kluge Entscheidung, die als untergesetzliche Regelung ausgestaltet hoffentlich nicht nur temporärer Natur ist, sondern als sinnvolle Digitalisierungsförderung dauerhaften Bestand haben wird. Ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand, im Gegensatz zu vielen anderen Förderinstrumenten, werden digitale Investitionen sofort „belohnt“. Die schnelle Abschreibung bildet daher einen Anreiz für Unternehmen regelmäßig in den technischen Fortschritt zu investieren und damit stets am (digitalen) Ball der Zeit zu bleiben. So verlieren Unternehmen nicht den Anschluss an die Digitalisierung und sind gut aufgestellt, um im Wettbewerb mithalten zu können und fit für die Herausforderungen der Zukunft zu sein.

Definition von „Computerhardware und Software“ 
Welche digitalen Wirtschaftsgüter von der Herabsetzung der steuerlichen Abschreibung erfasst sind, wird in dem BMF-Schreiben ausführlich dargelegt. So sind von der neuen Abschreibungsregel Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware erfasst.

Unter den Begriff „Computerhardware“ fallen Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Es folgt in dem BMF-Schreiben eine weitere ausführliche Begriffserklärung dieser Wirtschaftsgüter. So werden beispielsweise Tablet-Computer, Slate-Computer oder ein mobiler Thin-Client als Unterkategorie des Notebook-Computers gesehen.

Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst sowohl Betriebs- als auch Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, wozu auch eine ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören.

Nur ein Jahr Abschreibungsdauer ab 2021
Diese Neuregelung findet – wie am Ende des BMF-Schreiben ausgeführt – erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Unternehmen, die es bis jetzt versäumt haben, den Weg der digitalen Transformation mitzugehen, sollten jetzt handeln.

Zum Download des BMF-Schreibens geht’s hier (externer Link, PDF): Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.2.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :013

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