Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Neuerungen und Änderungen mit sich. Die folgenden sollten Maler und Stuckateure kennen. Über die jeweiligen Links gibt es zu dem jeweiligen Thema weiterführende Informationen.
1. Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Der allgemeine, gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steigt im Jahr 2022 gleich zweimal. Er wird zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben. Die Erhöhung ist Teil einer stufenweisen Mindestlohnsteigerung und beruht auf einem Beschluss der Mindestlohnkommission aus dem Sommer 2019. Da sich die Ampelkoalition im Koalitionsvertrag aber darauf verständigt hat, den Mindestlohn auf 12 Euro anzuheben, steht zu erwarten, dass diese Absichtserklärung noch im Jahr 2022 in die Tat umgesetzt wird.
2. Branchenmindestlohn und Tariflohn für Maler & Lackierer
Der Branchenmindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk beträgt von Mai 2021 bis 31. Mai 2022 für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11,40 Euro bzw. für Gesellinnen und Gesellen 13,80 Euro. Hier wird’s also im neuen Jahr Neuverhandlungen geben.
Gleiches gilt auch für die Tariflöhne. Der Lohntarifvertrag hat ebenfalls eine Laufzeit bis 31. Mai 2022. Bis dahin gilt weiterhin der aktuelle Tariflohn, der zum 1. Mai 2021 angepasst wurde und 17,51 Euro in Westdeutschland und 16,88 Euro in Ostdeutschland (inklusive Berlin) beträgt, weiter.
Lesen Sie auch: www.malerblog.net/maler-und-lackierer-aufgepasst-loehne-steigen-zum-mai-2021/
3. Mehr Geld für Maler- und Lackierer-Azubis
Über einen höheren Ausbildungslohn dürfen sich die Auszubildenden im Maler- und Lackiererhandwerk freuen. Ab August 2022 erhöhen sich die Beträge fürs erste Lehrjahr um 30 Euro und fürs 2./3. Lehrjahr um 35 Euro.
Lesen Sie auch: www.malerblog.net/ab-august-2021-hoehere-azubi-loehne-im-maler-und-lackiererhandwerk/
4. Steigender Tariflohn im Bauhauptgewerbe
Die Tarifverhandlungen im Bauhauptgewerbe konnten im Spätherbst 2021 erfolgreich beendet werden. Nach den Lohnerhöhungen im November 2021 erhalten Bauarbeiter im Westen zum 1. April 2022 nochmals 2 Prozent mehr Lohn, im Osten erhöht sich der Lohn ab dem 1. April 2022 um 2,8 Prozent. Zusätzlich erhalten die Baubeschäftigten im Westen zum 1. April 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Auch Auszubildende profitieren. Für sie wurde eine stufenweise Erhöhung der Ausbildungsvergütung vereinbart.
Mehr zu dem Tarifergebnis und der ebenfalls neuen Wegstreckenentschädigung, die aber erst ab dem Jahr 2023 auszuzahlen ist, lesen Sie unter www.malerblog.net/einigung-bei-bau-tarifverhandlungen-erstmals-wegstreckenentschaedigung/
5. Coronabonus: Auszahlung bis Ende März
Die Corona-Pandemie ist noch lange nicht vorbei. Um durch Corona entstandene Zusatzbelastungen der Beschäftigten ausgleichen zu können, dürfen Arbeitgeber maximal 1.500 Euro als steuerfreien Coronabonus an Beschäftigte auszahlen. Die Höchstgrenze darf hierbei aber nicht überschritten werden. Die Sonderregelung wurde verlängert und gilt noch bis 31. März 2022.
6. Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen mehr
Zusätzlich zu dem normalen Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag zahlen. Dieser betrug bis dato 0,25 Prozent des Bruttogehalts. Im Rahmen der Pflegereform wird der zusätzliche Beitrag für Kinderlose ab 1. Januar 2022 auf 0,35 Prozent angehoben.
7. Kurzfristige Minijobs: Neue Regeln
Für kurzfristige Minijobs gilt ab 1. Januar 2022, dass der Arbeitgeber in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Beschäftigten machen muss. Die Minijob-Zentrale verweist darauf, dass der Arbeitgeber den Nachweis über den Krankenversicherungsschutz zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat, wobei ein solcher Nachweis beispielsweise eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens der Arbeitnehmer, aber auch eine Kopie der Versicherungskarte sein könne.
Für Arbeitgeber ist es zudem wichtig zu wissen, dass sie ab 1. Januar 2022 nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale erhalten. Dies erleichtert dem Arbeitgeber zu prüfen, ob überhaupt eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Die Rückmeldung hat der Arbeitgeber laut Minijob-Zentrale in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Sie dient als Nachweis für eine spätere Betriebsprüfung der Rentenversicherung.
Mehr Infos dazu gibt’s auf den Seiten der Minijob-Zentrale (externer Link) unter: blog.minijob-zentrale.de/kurzfristige-minijobs-krankenversicherung/
8. Gewerbliche Minijobs: Steuer-ID des Beschäftigten melden
Ab dem Jahr 2022 haben Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer, kurz Steuer-ID, ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt.
9. Telefonische Krankschreibung bis Ende März
Ein Anruf genügt. Wer unter leichten Atemwegserkrankungen leidet, muss für eine Krankschreibung nicht zwingend die Arztpraxis aufsuchen. Eine Sonderreglung macht’s möglich. Danach dürfen Ärzte nach telefonischer Rücksprache den Patienten bis zu sieben Tagen krankschreiben. Die Krankschreibung kann einmalig um weitere sieben Tage verlängert werden. Diese Sonderreglung wurde bereits seit Beginn der Pandemie mehrfach verlängert und gilt nunmehr bis 31. März 2022.
10. Elektronische Krankmeldung kommt
Die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch gerne als „gelber Schein“ oder „Krankschreibung“ bezeichnet, wird künftig elektronisch seinen Weg zu Krankenkassen und Arbeitgebern finden. Seit 1. Oktober 2021 übermitteln die Arztpraxen bereits die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen. Zum 1. Juli 2022 soll nach jetzigem Planungsstand dann die elektronische Übermittlung der AU-Daten von der Krankenkasse an den Arbeitgeber erfolgen.
Lesen Sie auch: www.malerblog.net/krankschreibung-gelber-schein-wird-digital/
11. Insolvenzgeldumlage sinkt leicht
Nach einem Anstieg des Insolvenzgeldumlagesatz von 0,06% auf 0,12% im Jahr 2021, sinkt der Beitrag im Jahr 2022 leicht auf 0,09%. Der Umlagebeitrag (U3) wird monatlich vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse gezahlt.
12. Sachbezüge: Freigrenze steigt
Die Freigrenze für Sachbezüge erhöht sich um 6 Euro und liegt ab 2022 bei 50 Euro. Aber es gibt auch neue gesetzliche Anforderungen zur Bestimmung der Sachbezugseigenschaft. Dies betrifft vor allem Gutscheine und Geldkarten. Also am besten vorab den Steuerberater fragen, was geht und was nicht.
13. Briefporto wird teurer
Zum 1. Januar 2022 hebt die Deutsche Post AG ihre Preise fürs Briefporto an. Jeweils um 5 Cent erhöht sich dann das Porto für Standardbriefe auf 85 Cent, für Kompaktbriefe auf 1 Euro, für Großbriefe auf 1,60 Euro und für Maxibriefe auf 2,75 Euro. Der Versand einer Postkarte kostet künftig 70 Cent, das ist ein Preisanstieg von 10 Cent.
Lesen Sie auch: www.malerblog.net/malerbuero-aufgepasst-ab-1-januar-2022-wird-briefporto-teurer/
14. Arbeitslos melden: Ab 2022 online möglich
Beschäftigte, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Dies muss künftig nicht mehr persönlich vor Ort erfolgen. Ab 2022 können sich Arbeitssuchende auch online arbeitslos melden. Voraussetzung: Sie müssen sich online ausweisen können.
Mehr Infos dazu gibt’s auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (externer Link): www.arbeitsagentur.de/news/arbeitslos-melden-ab-2022-online-moeglich
15. Erleichterter Zugang für Kurzarbeitergeld verlängert
Bis Ende März 2022 wurden die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld verlängert. Dies soll der Wirtschaft weiterhin zu mehr Planungssicherheit in Coronazeiten verhelfen.
Mehr Infos dazu gibt’s auf den Seiten der Bundesregierung (externer Link): www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kurzarbeit-in-der-pandemie-1984242