Auf Dauer erfolgreich wird nur der Maler- und Stuckateurbetrieb sein, der hundertprozentige Qualität liefert. Doch es reicht leider nicht immer, die eigenen Mitarbeiter handwerklich top aus- und weiterzubilden, damit diese eine perfekte Arbeitsleistung abliefern. Oft machen Dritte dem Betrieb einen „Strich durch die Rechnung“ und so werden Qualitätsprobleme anderer zu Qualitätsmängeln des eigenen Betriebs. Dies zu erkennen und auszuschalten, ist die Aufgabe von Betriebsinhabern und Führungskräften.
Vorgewerken auf die Finger schauen
Häufig kommt es zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Handwerksbetrieb, da der Kunde die handwerkliche Leistung wegen der mangelhaften Vorleistung nicht abnimmt. Daher heißt es „Augen auf“ vor Arbeitsausführung. Merkt zum Beispiel der ausführende Malerbetrieb nicht, dass der Estrich um wenige Millimeter zur gegenüberliegenden Wand abfällt und verlegt er das Fertigparkett, hat er ein Problem – und nicht der Estrichleger. Vor Arbeitsausführung muss die Leistung der Vorgewerke eingehend geprüft und bei Bedenken diese schriftlich angezeigt werden. Diese Prüf- und Anzeigepflicht ist sogar rechtlich verbrieft und wird für VOB/B-Verträge in §4 Abs. 3 VOB/B geregelt. Sie gilt aber auch bei Werkverträgen nach dem BGB. Unterlässt der ausführende Betrieb eine solche Bedenkenanmeldung, droht ihm die Haftung wegen Mängel, die er gar nicht zu vertreten hat. Oft bemerken Maler- und Stuckateurunternehmer sogar den Fehler, wollen ihren Handwerkskollegen aber nicht „ans Bein pinkeln“ oder sich beim Bauleiter unbeliebt machen. Doch jeder sollte sich vor Augen führen: Mit der Bedenkenanzeige geht es um die Abwendung eines Schadens von dem Kunden und von dem eigenen Betrieb. Letztendlich geht es also um die Wahrung des eigenen Qualitätsanspruchs.
Materialqualität ist von großer Tragweite
Verfügte früher ein Malerbetrieb noch über eine eigene Kalkgrube, sind diese Zeiten schon lange vorbei. Der Maler- und Stuckateurunternehmer ist auf fremde Produkte zur Verarbeitung angewiesen. Hier muss er sich auf seine Lieferanten und die gelieferte Materialqualität verlassen können. Neben der Liefertreue und den Materialkosten ist die Materialqualität zweifelsohne ein wesentliches Auswahlkriterium, das für oder gegen einen Lieferanten spricht. Bei der Frage, ob die Materialqualität den Ansprüchen des Betriebs genügt, geht es aber nicht um Materialmängel, die ohnehin von keinem Betrieb hinzunehmen sind und Gewährleistungsansprüche auslösen. Es geht vielmehr um die Frage, ob das mit dem Material erzielbare Arbeitsergebnis den Qualitätsansprüchen des Maler- und Stuckateurunternehmers genügt. Im Rahmen dessen ist natürlich auch von Relevanz wie gut sich ein Material verarbeiten lässt. Entspricht das ausgesuchte Material den geforderten Qualitätsmerkmalen, so sind die Mitarbeiter in einer Schulung eingehend in die Materialverarbeitung einzuweisen, denn nur so kann eine ordnungsgemäße Verarbeitung sichergestellt werden. Zahlreiche Anbieter verfügen über sogenannte Vorführmeister, die zur Unterweisung auf die Baustelle kommen. Sie helfen den Betrieben eine gute Verarbeitungsqualität zu erzielen und sind eine wichtige betriebliche Unterstützung.
Qualitäts-Check bei Subs und Leiharbeitnehmer
In Maler- und Stuckateurbetrieben herrscht derzeit Hochkonjunktur und so wird zur Bewältigung der aktuellen Auftragssituation gerne auf Subunternehmer und Leiharbeitnehmer zurückgegriffen. Betriebe, die sich solcher Ausführungshelfer bedienen, müssen dafür Sorge tragen, dass auch von diesen externen Kräften die betrieblichen Qualitätsstandards eingehalten werden. Hier sind interne Leistungsabnahmen und –kontrollen oberstes Gebot. Die Leistungsfähigkeit langjähriger Mitarbeiter ist dem Unternehmer bestens bekannt. Doch auf Zeit beschäftigte externe Kräfte lassen sich nicht von heute auf morgen beurteilen. Ihre Stärken und Schwächen sind dem Betriebsinhaber in der Regel nicht bekannt. Dennoch sind auch sie in den Augen des Auftraggebers Teil des beauftragten Maler- und Stuckateurbetriebs. Und genau das ist ein weiterer Punkt, der zu bedenken ist: Das Qualitätsbewusstsein eines Betriebs spiegelt sich auch immer im Außenauftritt wider. Daher gehört nicht nur eine Leistungskontrolle, sondern auch eine Auftrittskontrolle zum Qualitäts-Check externer Beschäftigter.
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