Die 3G-Regel am Arbeitsplatz geht nicht in die Verlängerung. Sie wurde ersatzlos gestrichen. Das hat der Bundestag am heutigen Vormittag mit dem neuen Infektionsschutzgesetz beschlossen. Und auch der Bundesrat hat im Anschluss daran in einer Sondersitzung grünes Licht gegeben.
Damit läuft die 3G-Regel am Arbeitsplatz endgültig zum 19. März 2022 aus. Das bedeutet: Bereits ab dem 20. März müssen Arbeitgeber keine Einlasskontrollen mehr durchführen. Ungeimpfte Beschäftigte, die in den letzten Monaten einen tagesaktuellen Test vorlegen mussten, um Zutritt zum Arbeitsplatz zu erhalten, haben ab Sonntag wieder „freien Eintritt“.
Nicht vergessen: 3G-Dokumentationen löschen
Neben der Pflicht zur Einlasskontrolle oblag den Arbeitgebern auch die Dokumentation der Kontrolle. Das Bundesarbeitsministerium verweist in seiner FAQ-Liste darauf, dass für die erhobenen Daten keine Mindestaufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Die erhobenen Daten dürfen aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht langfristig gespeichert bzw. aufbewahrt werden. Wie das Bundesarbeitsministerium ausführt, sind diese spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Arbeitgeber sollten diesen datenschutzrechtlichen Aspekt weiterhin bedenken und bei Bedarf handeln.
Ab 1. Oktober 2022: Änderung des Impfstatus
Der Gesetzgeber hat zudem beschlossen, dass ab 1. Oktober 2022 nur noch jene Menschen als „vollständig geimpft“ gelten, die drei Einzelimpfungen erhalten haben. Dieser Zeitpunkt kommt sicher nicht von ungefähr. Der nächste Herbst und Winter wird vermutlich wieder mit steigenden Infektionszahlen von sich Reden machen. Das erwarten offensichtlich auch unsere Volksvertreter und geben den Menschen jede Menge Zeit, um sich im Frühjahr oder Sommer den dann ab Herbst geltenden vollständigen Impfschutz zuzulegen. Der Gesetzgeber hat mit dem Stichtag 1. Oktober 2022 jedenfalls ausreichend Zeit eingeräumt, um sich darauf vorzubereiten.
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Mehr über die vom Bundesarbeitsministerium erlassene und ab 20. März 2022 geltende, neue Corona-Arbeitsschutzverordnung lesen Sie hier: Corona-Arbeitsschutzverordnung neu gefasst |