Um es gleich vorwegzusagen: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft nicht zum 19. März 2022 aus. Sie wurde neu gefasst und soll in dieser angepassten Form bis 25. Mai 2022 gelten. Das Bundeskabinett hat am heutigen Tag die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen, so dass diese nunmehr wie geplant zum 20. März in Kraft treten kann.
Was ändert sich für Arbeitgeber?
Um es vorwegzusagen: Für die meisten Unternehmen wird sich wenig ändern. Die einzelnen Schutzmaßnahmen wie Testangebote, Homeoffice, Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Abstands- und Lüftungsregeln und vieles mehr werden nun nicht mehr den Arbeitgebern verpflichtend vorgeschrieben. Arbeitgeber sollen diese Schutzmaßnahmen ab jetzt eigenverantwortlich treffen, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren. Grundlage dieser Entscheidungsfindung ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Unternehmen werden gute Gründe brauchen, um sich in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung von bisher umgesetzten Basisschutzmaßnahmen zu verabschieden. Da Betriebe natürlich weiterhin verpflichtet bleiben, ihre Beschäftigten vor einer Coronainfektion zu schützen, müssen sie laut dem neuen Regelwerk ab 20. März im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung zwingend prüfen, ob und welche der folgenden Basisschutzmaßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten: das betrifft die Umsetzung der AHA+L-Regel, die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte sowie die Angebote für betriebliche Testungen.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind anschließend in ein betriebliches Hygienekonzept umzusetzen. Dieses Hygienekonzept ist den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Das soll nicht nur der Information der Beschäftigten dienen, sondern wie in der Begründung zur Verordnung explizit ausgeführt wird, auch den Arbeitsschutzbehörden die Kontrolle erleichtern.
Betriebe, die auf Nummer sicher gehen wollen, werden daher sicher die in der bisherigen Corona-Arbeitsschutzverordnung fixierten und betrieblich in den letzten Monaten umgesetzten Schutzmaßnahmen weiter beibehalten. Das dürfte auch die vom Bundesarbeitsministerium anvisierte Zielsetzung sein. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) wird zu der neuen Verordnung zitiert mit den Worten: „Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, zum Beispiel durch Homeoffice und regelmäßiger Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln.“
Wer also die bisher betrieblich ergriffenen Schutzmaßnahmen zurückfahren will, sollte dies in der Gefährdungsbeurteilung gut begründen. Ansonsten gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Die Pflicht, Beschäftigte zum Zwecke der Impfung von der Arbeitszeit freizustellen, bleibt für Arbeitgeber übrigens weiterhin bestehen.
Die 3G-Regel am Arbeitsplatz, die für die Arbeitgeber in den letzten Monaten zu jeder Menge Mehrarbeit geführt hat, ist im Übrigen nicht in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, sondern im Infektionsschutzgesetz geregelt. Die dort festgeschriebenen Schutzmaßnahmen laufen zum 19. März 2022 aus. Bundestag und Bundesrat werden am 16. März und 18. März 2022 über das weitere Vorgehen beraten. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die 3G-Regel am Arbeitsplatz nicht verlängert, sondern ersatzlos gestrichen wird.