Die Corona-Krise betrifft uns alle und macht auch vor dem Handwerk nicht halt. Noch dürfen Maler- und Stuckateurbetriebe ihrer Tätigkeit nachgehen. Die Auftragsbücher sind voll. Verträge müssen erfüllt und Baustellen abgewickelt werden. Kranke Mitarbeiter, Quarantänemaßnahmen, Lieferengpässe und vieles mehr können zu Bauverzögerungen und im schlimmsten Fall sogar zu einem Baustellenstopp führen. Unter Maler- und Stuckateurbetrieben macht sich Unsicherheit breit. Malerblog.net hat daher mit Rechtsanwalt Dr. Marvin Lederer aus der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf über dieses brisante Thema gesprochen.

Herr Dr. Lederer, in vielen Malerbetrieben wird um Liquidität zu schonen, das auf der Baustelle benötigte Material just-in-time beim Großhandel bestellt. Was passiert, wenn es wegen Corona zu Lieferengpässen kommt und dadurch die Baustelle nicht wie geplant abgewickelt werden kann? Wer trägt hier das Corona-Risiko?
Der Maler trägt das Leistungsrisiko. Er muss dafür sorgen, dass er benötigtes Material rechtzeitig beschafft und genügend Personal zur Verfügung steht. Daran ändert auch die Corona-Krise nichts. Der Maler trägt also auch das Corona-Risiko. Er muss vorausschauend planen und sich frühzeitig bei Lieferanten nach Lagerbeständen und Verfügbarkeit erkundigen. Nur so kann er sich gegen den Vorwurf, sich zu „zu spät“ gekümmert zu haben, erfolgreich wehren. Das bedeutet aber auch, dass der Maler zur Not Material frühzeitig bestellen und lagern muss. Auch Preissteigerungen muss der Maler zum Teil allein tragen.
Ist einem Malerbetrieb wegen einer behördlich angeordneten Betriebsschließung oder weil einige Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wurden, eine termingerechte Fertigstellung nicht möglich, sieht sich der Betrieb dann einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe oder gesetzlichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt?
Ordnet die zuständige Behörde eine Betriebsschließung wegen des (bestätigten) Verdachts auf Corona an, handelt es sich in aller Regel um höhere Gewalt. Der Maler hat keinen Einfluss auf behördliche Entscheidungen. In diesem Fall hat der Maler keinen Schadensersatz und keine Vertragsstrafe zu befürchten. Anders sieht es aus, wenn nur einige wenige Mitarbeiter eines Betriebs ausfallen. Dann muss sich der Maler um Personalersatz bemühen. Er trägt auch insoweit das Corona-Risiko und muss auch seinen Personalbedarf vorausschauend planen. Zur Not müssen dafür Arbeitskräfte aus dem Urlaub zurückgeholt werden.
Niemand weiß wie sich die Corona-Pandemie in den nächsten Wochen und Monaten entwickeln wird. Malerbetriebe müssen aber dennoch neue Aufträge an Land ziehen. Haben Sie einen Tipp wie Malerbetriebe derzeit am besten mit dieser Unsicherheit umgehen sollten?
Es sollte in jedem Fall eine klare vertragliche Regelung zum Umgang mit der Corona-Krise vereinbart werden. Eine solche Corona-Klausel kann frei ausgehandelt werden und sollte die möglichen Auswirkungen auf die Bauzeit, Preissteigerungen, Material- und Personalverfügbarkeit regeln. Zu beachten ist aber, dass eine Vertragsklausel auch schon bei der ersten Verwendung zur AGB wird, wenn die Absicht der mehrfachen Verwendung besteht.
Herr Dr. Lederer, vielen Dank für das Gespräch!