
In wenigen Tagen starten Tausende von jungen Menschen in ihre Ausbildung, denn für gewöhnlich beginnt das Ausbildungsjahr zum 1. August eines Jahres. Natürlich muss jeder Ausbildungsbetrieb seinen Auszubildenden einen angemessenen Ausbildungslohn zahlen. Das versteht sich von selbst. Doch wie viel das ist, hängt auch davon ab, ob ein Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist oder nicht.
Für Auszubildende in tarifgebundenen Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks ist die Höhe der Ausbildungsvergütung tarifvertraglich verbindlich geregelt. Der Ausbildungslohn steigt in diesen Betrieben zum 1. August 2026 um jeweils 50 Euro, und zwar unabhängig vom Ausbildungsjahr. Konkret bedeutet dies eine Ausbildungsvergütung von 900 Euro im ersten Ausbildungsjahr, von 985 Euro im zweiten und 1.150 Euro im dritten Ausbildungsjahr.
Aber auch nicht tarifgebundene Malerbetriebe müssen sich an gesetzliche Regeln halten und können den Ausbildungslohn nicht gänzlich frei festlegen. So dürfen Malerbetriebe, die keiner Tarifbindung unterliegen, den tarifvertraglichen Ausbildungslohn um maximal 20 Prozent unterschreiten (§17 Absatz 4 BBiG), wobei aber auch zu beachten ist, dass dabei die allgemein gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung als Lohnuntergrenze nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn für Azubis ist zum 1. Januar 2026 angepasst worden. Für alle Auszubildende, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze bei 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr und 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Diese Mindestausbildungsvergütung wird jährlich zum 1. Januar vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäß §17 Absatz 2 BBiG berechnet und bekannt gegeben.

