Im Jahr 2014 ereigneten sich auf deutschen Baustellen 103.731 Arbeitsunfälle. Dies zeigt, Arbeitsschutz ist ein wichtiges Thema. Denn trotz rückläufiger Unfallzahlen, ist für die Betroffenen jeder Unfall noch einer zu viel. Leider lässt sich trotz umfangreicher Arbeitsschutzmaßnahmen durch den Unternehmer nicht jeder Unfall verhindern. In jedem Betrieb in Deutschland ist daher von dem Unternehmer eine wirksame Erste Hilfe durch die Bestellung von betrieblichen Ersthelfern sicherzustellen. Das gilt auch für Kleinbetriebe.
Pflicht zum Ersthelfer
Bereits ab zwei anwesenden Beschäftigten im Betrieb oder auf der Baustelle ist ein Ersthelfer erforderlich. Das ist in den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend geregelt. So bestimmt §26, DGUV Vorschrift 1, eine Mindestanzahl von einem Ersthelfer bei zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten. Bei mehr als zwanzig anwesenden Beschäftigten müssen im Handwerk zehn Prozent der Mitarbeiter Ersthelfer sein.
Ersthelfer ausbilden lassen
Ein Ersthelfer ist ein ausgebildeter Mitarbeiter, der als Erster am Ort des Unfallgeschehens Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreift. Er muss also in Erster Hilfe entsprechend ausgebildet worden sein, da er nicht nur leichte Verletzungen erstversorgen, sondern unter Umständen auch lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten muss. Auch hier gibt es eine klare Regelung: Der Betrieb darf nur solche Mitarbeiter als Ersthelfer einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle in erster Hilfe ausgebildet wurden. Zu solchen Organisationen gehören beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe oder der Malteser Hilfsdienst. Ihren Wissenstand müssen die betrieblichen Ersthelfer regelmäßig im Abstand von zwei Jahren auffrischen. Die Lehrgangsgebühren trägt die BG Bau.
Eine Liste der zur Aus- und Fortbildung ermächtigten Stellen ist beim DGUV Fachbereich Erste Hilfe eingestellt und kann hier abgerufen werden: Liste Ausbildungsstellen zum Ersthelfer
Erste-Hilfe-Material griffbereit
Natürlich müssen im Betrieb und auf der Baustelle auch entsprechende Erste-Hilfe-Materialien wie Verbandskästen zur Verfügung stehen (§25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1). Diese sollten schnell erreichbar und leicht zugänglich sein. Was alles in einen Betriebsverbandskasten gehört, kann bei der DGUV Fachbereich Erste-Hilfe abgerufen werden.
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