Eine unterbliebene Widerrufsbelehrung ist einen Gartenbauer teuer zu stehen gekommen. Der Handwerker blieb auf dem gesamten Werklohn von 19.000 Euro sitzen. Trotz vollständig erbrachter Leistung, muss der Kunde nichts zahlen. Das Landgericht Frankenthal hat eine Klage des Handwerkers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen (Urteil vom 15.4.2025, Az. 8 O 214/24).
Was war passiert?
Im April 2024 bestellte ein Besitzer eines großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Doch es kam zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024. Daraufhin klagte der Gartenbauer gegen den Gartenbesitzer auf Zahlung des in Rechnung gestellten Werklohns.
Die für Bausachen zuständige Kammer des Landgerichts Frankenthal wies die Klage jedoch vollumfänglich ab und gab dem Gartenbesitzer recht. Da dieser als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb der Geschäftsräume in Auftrag gegeben wurden, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer nicht darüber belehrt habe. Damit gelte eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf. Diese sei vorliegend eingehalten worden und damit der Anspruch des Gartenbauers auf Werklohn vollständig entfallen.
Unter Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22) schiebt das Landgericht auch der Vorstellung, der Gartenbauer könne vielleicht Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit erhalten, einen Riegel vor. So verlange das europäische Verbraucherschutzrecht bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum OLG Zweibrücken möglich.
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.4.2025
Praxis-Tipp: Das Urteil des Landgerichts Frankenthal dürfte viele Handwerksunternehmer aufhorchen lassen. Dabei gibt es das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen und die entsprechende Belehrungspflicht der Unternehmer bereits seit Mitte 2014. Wie wichtig es ist, das Thema stets auf dem Schirm zu haben und sich laufend über die rechtliche Anforderungen zu informieren, zeigt der geschilderte Fall.
Ausführliche Informationen rund um das Thema erhalten Sie auf den Webseiten des ZDH: https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-organisation-und-recht/praxis-recht/praxis-recht-widerruf-bei-vertraegen-mit-verbrauchern/