Wer als Unternehmer Vorsteuer geltend macht, muß auf Verlangen des Finanzamts die betreffenden Lieferantenrechnungen vorlegen können. Er ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet und hat im Rahmen dessen auch das Vorhalten der Belege sicherzustellen.
Doch was passiert, wenn dem Unternehmer die Originalrechnung verloren geht? Dann hat er ein Problem. Da das Recht auf Vorsteuerabzug erst mit Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgeübt werden kann, muß der Unternehmer beweisen, daß er im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Besitz derselben war. Diesen Beweis kann er in erster Linie durch Kopien oder Zweitausfertigungen der Originalrechnung führen. Zwar ist grundsätzlich auch der Zeugenbeweis zulässig, doch müssen Zeugen nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur das Vorliegen der Rechnung bestätigen können, sondern auch den Bezug der konkreten Leistung (BFH, Urteil v. 23.10.2014, VR 23/13). Zeugenaussagen von Steuerberatern oder Buchhaltern, die nur die Existenz der verloren gegangenen Originalrechnung als solche bestätigen können, reichen daher nicht aus. Sind die verloren gegangenen Originalrechnungen nicht mehr rekonstruierbar, sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu schätzen (§162 der Abgabenordnung).
In dem Streitfall, der dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorlag, war einem Einzelunternehmer der Transporter mit den gesamten Buchführungsunterlagen und der EDV-Anlage, auf der die Buchführung gespeichert war, vom Betriebsgelände gestohlen worden. Eine vom Finanzamt durchgeführte Außenprüfung führte dazu, daß die für den Prüfungszeitraum geltend gemachten – und auch nicht durch Belegzweitschriften nachgewiesenen – Vorsteuerbeträge im Schätzungswege vom Finanzamt um 40 Prozent gekürzt wurden. Hiergegen wehrte sich der Unternehmer, jedoch ohne Erfolg. Der Unternehmer konnte weder Kopien noch Belegzweitschriften vorlegen, auch der von ihm angebotene Zeugenbeweis war den Bundesrichtern nicht hinreichend substantiiert genug, da er sich nicht auf das Vorliegen der Originalrechnung für eine konkret bezogene Eingangsleistung bezog.
Den Volltext zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2014 (V R 23/13) gibt’s hier.
TIP: Wird der Verlust von Originalrechnungen bemerkt, sollte umgehend bei den Rechnungsausstellern eine Kopie bzw. ein Duplikat angefordert werden. Nur so ist man beim Vorsteuerabzug auf der sicheren Seite. Hat ein Rechnungsaussteller seinen Betrieb aufgegeben, lohnt es sich trotzdem nachzuhaken, denn die Belege müssen auch in diesem Fall zehn Jahre lang von irgendjemandem irgendwo aufbewahrt werden.
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