Das Jahr 2014 war für Bauhandwerker ein aufregendes Jahr. Die Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen kann als Dauerbrenner-Thema bezeichnet werden und hielt sowohl den Erbringer als auch den Empfänger von Bauleistungen pausenlos in Atem. Ein Hin und Her. Mit der am 01. Oktober 2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung hat sich in diesem Jahr abermals die Rechtslage geändert. So ergeben sich im laufenden Jahr drei Zeiträume mit unterschiedlichen Rechtslagen, was wiederum einen immensen Aufwand für die betroffenen Bauhandwerker bedeutet. Seit 01. Oktober 2014 ist nicht mehr derjenige Steuerschuldner, der seinerseits die empfangene Bauleistung zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet, sondern ausschließlich derjenige, der Bauleistungen nachhaltig selbst erbringt. Malerblog.net stellte die neue Rechtslage in dem Beitrag „Gesetzgeber macht „Nägel mit Köpfen“: Neuregelung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (§13b UStG)!“ vor.
Wechsel des Steuerschuldners bei laufenden Projekten?
Ändert sich die Rechtslage, kann dies bei laufenden Projekten schnell zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft führen. Um nicht Jahre später dem Finanzprüfer ins offene Messer zu laufen, müssen Abrechnungen daher sorgfältig hinterfragt werden. Wie ist die Schlußrechnung zu erstellen? Wie ist mit bereits geleisteten Anzahlungen umzugehen? Wann müssen Rechnungsberichtigungen vorgenommen werden? Fragen, die in diesem Fall einer Antwort bedürfen. Mit BMF-Schreiben vom 26. September 2014 geht das Bundesfinanzministerium auf diese Zweifelsfragen ein und nimmt ausführlich hierzu Stellung, unter anderem auch mit detaillierten Beispielen (BMF-Schreiben vom 26.09.2014, Seiten 14-19). Wer als Bauhandwerker mit der Thematik der Steuerschuldumkehr häufig konfrontiert ist, sollte das BMF-Schreiben nicht nur eingehend studieren, sondern insbesondere Rücksprache mit seinem Steuerberater halten wie im Einzelfall vorzugehen ist.
Klarstellung: Bauträger erbringen keine Bauleistungen
Das Bundesfinanzministerium stellt auch klar: Bauträger werden von der gesetzlichen Neuregelung zur Steuerschuldumkehr nicht erfaßt, da sie gar keine Bauleistungen erbringen. Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen damit eine bloße Grundstückslieferung und eben keine Werklieferung – wie in der Vorschrift des 13b Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 UStG vorausgesetzt – aus. Insoweit bleibt es bei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der mit seinem Urteil vom 22. August 2013 alles ins Rollen brachte.
Definition der „Nachhaltigkeit“
Die Steuerschuldumkehr kommt ab 01. Oktober 2014 nur zum Tragen, wenn ein Unternehmer als Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Kriterium der Nachhaltigkeit wurde jetzt ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Die Finanzverwaltung wird immer von einer nachhaltigen Bauleistungserbringung ausgehen, wenn der Unternehmer mindestens 10% seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistung erbringt. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. Nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten entsprechenden Handlungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10% seines Weltumsatzes betragen werden. (BMF-Schreiben vom 26.09.2014, Seite 4)
Das Finanzamt bescheinigt die Eigenschaft als Bauleistender auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Vordruck USt 1 TG. Ist der Unternehmer im Besitz einer solchen, gültigen Bescheinigung, so wird er auch dann Steuerschuldner, wenn er die Bescheinigung gegenüber dem Leistenden nicht verwendet oder die Voraussetzungen für ihre Erteilung tatsächlich nicht vorgelegen haben. Das gibt dem Leistenden als Rechnungssteller die erforderliche Rechtssicherheit.
Zum Lachen, nicht zum Schmunzeln…
Apropos „Bescheinigung nach Vordruckmuster USt 1 TG“. Malerblog.net stellte dieses neue Nachweisdokument im Beitrag „Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (§13b UStG): Neue Bescheinigung bringt Rechtssicherheit!“ seinen Lesern vor.
Da sollte man von den teuer bezahlten Ministerialbeamten doch wenigstens erwarten können, daß sie sich um ein Vordruckmuster Gedanken machen bevor sie es zur Veröffentlichung freigeben und nicht einen Monat nach Bekanntgabe dieses nochmals durch ein neues ersetzen müssen – wie jetzt mit BMF-Schreiben vom 01. Oktober 2014 geschehen. Was war passiert? Bei der ersten Bekanntgabe des Vordrucks wurde die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen. Im neuen BMF-Schreiben heißt es dazu lapidar „Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und der Aufnahme einer Rechtsbehelfsbelehrung.“ Deutsche Gründlichkeit gibt’s wohl schon lange nicht mehr.
Hier jetzt das neue Vordruckmuster mit Rechtsbehelfsbelehrung zum Download:
BMF-Schreiben zum „Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ vom 01.10.2014
Weitere Downloads:
BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vom 26. September 2014