Künftig stellen Finanzämter eine Bescheinigung für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§13b UStG) aus. Das von den Finanzämtern zu nutzende Vordruckmuster USt 1 TG wurde jetzt vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt und ist längstens drei Jahre gültig.
Nach dem Hin und Her der letzten Monate in Sachen „Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen“ dürfte jetzt Ruhe einkehren. Für Umsätze, die nach dem 30. September 2014 ausgeführt werden, gilt: Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, wenn er selbst Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt. Ob der Leistungsempfänger „nachhaltig“ Bauleistungen erbringt, ist jedoch für den außerhalb des Unternehmens stehenden Leistungserbringer und Rechnungssteller nicht immer offensichtlich und nachvollziehbar.
Daher wurde jetzt das Nachweisdokument – also eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes – eingeführt. Liegt dem Rechnungssteller diese Bescheinigung vor, so kann er sich darauf verlassen, daß ein Fall der Steuerschuldumkehr vorliegt und mit der Nettorechnung alles in Ordnung geht. Hierdurch entsteht ein Mehr an Rechtssicherheit für alle Beteiligte.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit Vordruckmuster steht hier zum Download bereit:
BMF-Schreiben zum „Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ vom 26.08.2014
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