Nach einem Jahr voller Turbulenzen, Unklarheiten und erhöhtem Verwaltungsaufwand bei Klärung der Frage „Wer ist der richtige Steuerschuldner bei Bauleistungen?“, wird für Bauhandwerker wieder alles anders. Genauer gesagt: Der Gesetzgeber hat die Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§13b UStG) neu geregelt. Zum 01. Oktober 2014 gibt’s die Rolle rückwärts.
Wir erinnern uns: Ein Jahr ist vergangen seit der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22. August 2013 die bisherige Abrechnungspraxis bei Bauleistungen quasi „auf den Kopf stellte“. Er verwarf die jahrelang praktizierte Auffassung der Finanzverwaltung, wonach immer dann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger überging, wenn dieser selbst Unternehmer war und nachhaltig Bauleistungen („10%-Grenze“) erbrachte. Statt dessen war nach Ansicht des BFH für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger allein entscheidend, ob der Empfänger seinerseits die empfangene Bauleistung zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. Die Finanzverwaltung schloß sich in Folge der BFH-Auffassung an. Die Tücken der Umsetzung zeigten sich jedoch sehr schnell in der Praxis. Die derzeitige Abwicklung ist kompliziert, praxisfremd und für das Bauhandwerk mehr als unbefriedigend. Bauhandwerker wissen oftmals nicht, ob eine Rechnung für eine Bauleistung nun zuzüglich oder ohne Umsatzsteuer auszustellen ist.
Rolle rückwärts zum 01. Oktober 2014
Dieses Dilemma hat der Gesetzgeber jetzt gelöst, indem er zur ursprünglichen Verwaltungspraxis zurückkehrt und dies auch gesetzlich festschreibt. Demnach ist der Leistungsempfänger künftig wieder nur dann Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Diese Regelung wird in der neuen Fassung des §13b UStG ausdrücklich normiert.
Finanzamt bescheinigt künftig Bauleistendeneigenschaft
Für mehr Rechtssicherheit als früher wird auch die Neueinführung einer durch das Finanzamt ausgestellten Bescheinigung sorgen. Mit dieser kann die Eigenschaft des Leistungsempfängers als Bauleistender nachgewiesen werden. Sie bietet daher die gewünschte Rechtssicherheit für den Auftragnehmer. In Zweifelsfällen dürfen sich die Vertragsparteien auch auf die Anwendung des §13b UStG, also die Steuerschuldumkehr, einigen.
Diese Neuregelungen treten zum 01. Oktober 2014 in Kraft.
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