Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) die Vorschrift zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach §13b UStG neu ausgelegt und die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung verworfen.
Der Bundesfinanzhof stellt klar, daß es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach §13b UStG darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Anders gesagt: Der Leistungsempfänger wird nicht Steuerschuldner nach §13b UStG, wenn er die empfangene Bauleistung nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen nutzt.
Dies bedeutet konkret für Bauträger, daß diese „nicht mehr als Steuerschuldner nach §13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen nach §13b UStG schuldet.“ (Pressemitteilung des BFH vom 27.11.2013)
Die Finanzverwaltung schließt sich jetzt den Ausführungen dieses Grundsatzurteils mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 05.02.2014 und den vorgenommenen Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlaß (UStAE) an.
Diese neuen Grundsätze sind auf alle Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil 1 ausgeführt werden. Das BMF-Schreiben wurde am 14.02.2014 im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht. Das heißt, alle Umsätze, die ab dem 15.02.2014 ausgeführt werden, sind zwingend nach den neuen Grundsätzen abzurechnen.
Weiterhin stellt das BMF klar, daß in allen noch offenen Fällen das Urteil des BFH vom 22. August 2013 anzuwenden ist.
Eine Art „Nichtbeanstandungsregelung“ trifft die Finanzverwaltung für Bauleistungen, die vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens ausgeführt wurden. Hier soll die Abwicklung nach der bislang geltenden Verwaltungsauffassung nicht beanstandet werden, wenn sich beide Vertragspartner über diese Vorgehensweise ausdrücklich einig sind. Jedoch weist das Bundesfinanzministerium auch darauf hin, daß der leistende Unternehmer keinen Vertrauensschutz genießt, wenn sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das BFH-Urteil beruft. Bleibt also fraglich, ob sich der leistende Unternehmer hierauf tatsächlich einlassen sollte.
Längst sind nicht alle Fragen geklärt, die sich den Bauhandwerkern in der Praxis stellen werden. Das weiß auch das Bundesministerium der Finanzen und kündigt bereits ein gesondertes Schreiben zur Klärung weiterer Anwendungsfragen an. Dieses Schreiben dürfte mit viel Spannung erwartet werden. Bleibt zu hoffen, daß es nicht allzu lang auf sich warten läßt.
Bis dahin kann Maler- und Stuckateurunternehmer nur empfohlen werden, kurzfristig das Gespräch mit dem Steuerberater zu suchen.
BMF-Schreiben zu Bauleistungen vom 05. Februar 2014