Mit Spannung erwartet wurde das jetzt veröffentlichte Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im vergangenen Sommer brachte alles ins Rollen (Urteil vom 22. August 2013, Az: V R 37/10).
Hintergrund: Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ging die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, wenn der Leistungsempfänger selbst Unternehmer war und nachhaltig Bauleistungen („10%-Grenze“) erbrachte. Die Bundesrichter verwarfen jedoch diese Auslegung und stellten klar: Für den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach §13b UStG kommt es allein darauf an, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Konkret bedeutet das: Der Leistungsempfänger wird nur dann Steuerschuldner, wenn er die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine Bauleistung verwendet. Wir sie hingegen von ihm nicht für eine entsprechende Bauleistung verwendet, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.Mit Schreiben vom 05.02.2014 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) auf das eingangs erwähnte Urteil reagiert und seine entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlaß wurde entsprechend geändert. Dennoch blieben viele Fragen offen, die Bauhandwerker seitdem stark verunsichern.Malerblog.net berichtete darüber in dem Beitrag „Aufgepaßt! Gravierende Änderung bei Steuerschuldumkehr (§13b UStG) bei Bauleistungen!“
Vor wenigen Tagen hat das BMF nun ein weiteres Schreiben zu dieser Thematik veröffentlicht, das „Licht ins Dunkel“ vieler offener Fragen bringen soll.
So zeigt es darin auf, wie der bauleistende Unternehmer den Nachweis erbringen kann, daß der Leistungsempfänger die erhaltene Bauleistung selbst zur Erbringung einer entsprechenden Leistung verwendet. Der Nachweis kann durch eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden. Diese kann in den Werk- oder Werklieferungsvertrag aufgenommen oder auch als gesonderte Bestätigung unter Nennung des konkreten Bauvorhabens erbracht werden.
TIP: Wer eine solche Bestätigung des Leistungsempfängers bereits in den Vertrag aufnimmt, muß dieser später nicht hinterherlaufen!
Die im BMF-Schreiben vom 05.02.2014 erwähnte Nichtbeanstandungsregelung, die bislang nur Bauleistungen erfaßte, die bereits vor dem 15.02.2014 ausgeführt wurden, wird nunmehr auch auf Bauleistungen ausgedehnt, mit deren Ausführung bereits vor dem 15.02.2014 begonnen worden ist.
Des Weiteren enthält das BMF-Schreiben eine Vereinfachungsregelung für Anzahlungen. Bei nach dem 14.02.2014 ausgeführten Bauleistungen, für die nach neuer Rechtslage kein Fall der Steuerschuldumkehr vorliegt, für die also der leistende Unternehmer eine Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen hat, kann eine Berichtigung von Abschlagsrechnungen, die ohne Umsatzsteuer und mit einem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr erstellt wurden, dann unterbleiben, wenn die Anzahlung bereits VOR dem 15.02.2014 geleistet wurde. Die Richtigstellung hat dann in der Schlußrechnung zu erfolgen, in dem hier die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt angefordert wird. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlußrechnung nur mit dem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen.
Wurde die Abschlagsrechnung bereits vor dem 15.02.2014 erstellt, die Bauleistung erst nach dem 14.02.2014 ausgeführt und auch die Anzahlung erst NACH diesem Zeitpunkt vereinnahmt, ist hingegen die Abschlagsrechnung entsprechend zu berichtigen.
Weitere Details und Beispiele zur Rechnungsberichtigung können dem BMF-Schreiben entnommen werden.
Empfehlung: Die Materie ist recht komplex und längst noch nicht abschließend geregelt wie die Ankündigung eines weiteren Schreibens des BMF zum Thema „Vertrauensschutz“ zeigt. Um später nicht das Nachsehen zu haben, sollten Maler- und Stuckateurunternehmer das Gespräch mit dem Steuerberater suchen.
Die Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen stehen hier zum Download bereit:
BMF-Schreiben zu Bauleistungen vom 05. Februar 2014
Zweites Schreiben BMF-Schreiben zu Bauleistungen vom 08. Mai 2014
NACHTRAG:
Informationsschreiben des ZDH vom 20. Mai 2014: Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen mit Empfehlungen für die Praxis