Der Kunde spart Steuern. Der Handwerker ist in der Pflicht. In Deutschland können Privatpersonen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen pro Jahr 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens jedoch 1.200,00 EUR, von der Steuer absetzen. Dies regelt §35a Abs. 3 EStG. Das ist für den Steuerpflichtigen eine schöne Sache. Damit der Steuerpflichtige aber in den Genuss des Steuerabzugs kommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Und hier ist der Handwerker gefragt.
Ausweis des Lohnanteils: Handwerker haben keine Wahl
Der Handwerker muss eine Rechnung ausstellen, aus der sich der abziehbare Anteil der Kosten ergibt. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten sowie Maschinen-, Fahrtkosten und Verbrauchsmittel. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Wie das Bundesministerium der Finanzen ausführt, muss der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten ist zulässig (BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, Tz. 40). Erfolgt dieser Ausweis nicht oder nicht richtig, hat der Kunde einen Anspruch gegen den Handwerker auf korrekte Rechnungserteilung. So musste sich ein Unternehmer vor Gericht verantworten, da die Arbeitskosten in der ausgestellten Quittung nicht hinreichend quantifiziert waren. Das Gericht gab dem Kunden recht und verurteilte den Unternehmer zur Erstellung einer Rechnung unter Ausweis des Lohnanteils (Amtsgericht Mühlheim, Urteil v. 20. Juli 2015, Az. 12C1124/14).
Keine Barzahlung: Handwerker muss aufklären
Die Abzugsfähigkeit ist zudem ausgeschlossen, wenn die Rechnung durch Barzahlung beglichen wird. Das Bundesministerium der Finanzen verweist darauf, dass dies selbst dann gelte, wenn die Barzahlung von dem Handwerker ordnungsgemäß verbucht worden sei und der Kunde darüber einen Nachweis erhalten habe (BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, Tz. 50). Der Handwerker ist dafür verantwortlich, dass sich der Kunde nicht durch Barzahlung seiner steuerlichen Möglichkeiten beraubt. In der bereits erwähnten Entscheidung stellt das Amtsgericht Mühlheim fest, dass der Unternehmer, der seinem Privatkunden nicht offen legt, dass bei Barzahlung eine steuerliche Absetzbarkeit der Arbeitskosten nicht anerkannt wird, gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstößt. Also: Kundenberatung ist das Gebot der Stunde – nicht nur in fachtechnischer Hinsicht.
Maler-Software erstellt professionelle Rechnungen
Mit der betriebswirtschaftlichen Maler-Software C.A.T.S.-WARICUM hat der Maler und Stuckateur den Ausweis des Lohnanteils im Griff. Durch die integrierte Automatikfunktion findet der Ausweis in Sekundenschnelle den Weg auf die Rechnung. Der Kunde ist zufrieden, freut sich über seinen Steuervorteil und den professionell arbeitenden Handwerksbetrieb.
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