Während die Gewerkschaft lautstark applaudierte, erhielt Hubertus Heil, der amtierende Bundesarbeitsminister, in der letzten Woche für seinen Referentenentwurf zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung viel Kritik, nicht zuletzt von Arbeitgeberseite. Heils ursprünglicher Entwurf sah übereinstimmenden Medienberichten zufolge vor, dass es ab Oktober – unabhängig vom tatsächlichen Infektionsgeschehen – wieder flächendeckend Testangebote der Arbeitgeber sowie eine Homeoffice-Pflicht geben sollte. Doch der Widerstand war groß und das Bundesarbeitsministerium musste – wohl auch aufgrund des Koalitionspartners FDP – einlenken.
Die geplante Homeoffice- und Testangebots-Pflicht soll es in der ursprünglich angedachten Form nun doch nicht geben. Zu dem heute vom Bundeskabinett im Schloss Meseberg verabschiedeten Regierungsentwurf zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sagt Heil: „Die neue Verordnung ermöglicht es den Betrieben, die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. So werden Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden.“
Dreh- und Angelpunkt der künftigen Verordnung ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, zu deren Erstellung ohnehin jeder Betrieb verpflichtet ist. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das ermöglicht ihm, flexibel auf das tatsächliche Infektionsgeschehen reagieren zu können. Die Verordnung verweist ausdrücklich darauf, dass das betriebliche Hygienekonzept auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen und in geeigneter Weise den Beschäftigten zugänglich zu machen ist.
Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
2. die Sicherstellung der Handhygiene,
3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
7. das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.
Das Angebot auf Homeoffice sowie Schnelltests ist also keineswegs vom Tisch. Der Arbeitgeber muss deren Umsetzung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen. So wurde also innerhalb weniger Tage aus einer Angebotspflicht eine Prüfpflicht.
Eine Pflicht wurde aber doch unter bestimmten Voraussetzungen fix verankert. So ist eine Maskenpflicht zwingend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Masken zur Verfügung stellen und die Beschäftigten müssen sie tragen.
Die Verordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und bis 7. April 2023 gelten.
Der Regierungsentwurf der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kann auf den Seiten des BMAS unter folgendem Link abgerufen werden: Download Regierungsentwurf SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung