Der gesetzliche Mindestlohn ist seit 1. Januar 2015 erstmals in Deutschland Realität. Viele Betriebe beschäftigen sich erst jetzt nach Einführung des Mindestlohns mit dem Thema. Für sie wird es höchste Zeit, denn Arbeitgebern drohen hohe Bußgelder, wenn sie den im Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegten Pflichten nicht nachkommen.
Malerblog.net hat praxisrelevante Fragen und Antworten für Maler- und Stuckateurbetriebe zusammengestellt:
1. Für Maler- und Stuckateurbetriebe gibt es bereits Branchenmindestlöhne, die weit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde liegen. Welcher Lohn ist zu zahlen?
Die tariflich ausgehandelten Branchenmindestlöhne behalten natürlich weiterhin ihre Gültigkeit. Auf gar keinen Fall dürfen die Branchenmindestlöhne vom Arbeitgeber unter Verweis auf den gesetzlichen Mindestlohn gekürzt werden. Die Branchenmindestlöhne gelten in Maler- und Stuckateurbetrieben für alle gewerblichen Arbeitnehmer mit Ausnahme von gewerblichem Reinigungspersonal.
Fazit: Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt für alle Mitarbeiter in Maler- und Stuckateurbetrieben, die keinen Anspruch auf den Branchenmindestlohn haben.
2. Haben auch Minderjährige Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt erst ab dem 18. Geburtstag – oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Minderjährige ohne Berufsausbildung erhalten keinen Anspruch auf Mindestlohn, da gerade schwache Schulabgänger nicht durch einen ungelernten Job davon abgehalten werden sollen, eine Ausbildung zu machen.
3. Welche Personengruppen sind vom Mindestlohn noch ausgenommen?
Neben Jugendlichen bis 18 Jahre ohne Ausbildung sieht das Mindestlohngesetz (§22 MiLoG) noch für die folgenden Personengruppen Ausnahmen vor. So haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn…
… Auszubildende
… Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate nach Wiederaufnahme einer Arbeit
… Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium oder eine Einstiegsqualifizierung absolvieren.
Freiwillige Orientierungs-Praktika hingegen dürfen grundsätzlich nicht länger als drei Monate dauern, um vom Mindestlohn ausgenommen zu sein. Hier gibt es aber Ausnahmen und weitere Details zu beachten. Werden freiwillige Praktika nach einem Studienabschluß oder nach einer Berufsausbildung geleistet, so gilt der Mindestlohn. Mehr Infos zu Praktikanten gibt’s hier: „Mindestlohn für Praktikanten“
4. Gelten diese Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn jetzt auch für die Branchenmindestlöhne?
Nein, auf gar keinen Fall. Wie heißt es so schön: Schnaps ist Schnaps und Bier ist Bier. Und so ist auch hier. Der Tarifvertrag regelt den Anwendungsbereich der Branchenmindestlöhne und das Mindestlohngesetz den des gesetzlichen Mindestlohns. Konkret heißt das: Will der Malerbetrieb beispielsweise einen langzeitarbeitslosen Malergesellen einstellen, gilt für diesen als gewerblichem Arbeitnehmer der Branchenmindestlohn, und zwar vom ersten Arbeitstag an. Die Ausnahme des Mindestlohngesetzes, wonach in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Arbeit einem Langzeitarbeitslosen der Mindestlohn nicht zu zahlen ist, gilt hier nicht!
5. Muß auch dem Rentner, der nach einem sinnvollen Zeitvertreib sucht und im Betrieb seines Freundes als Minijobber aushilft, der Mindestlohn gezahlt werden?
Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Motivation des Mitarbeiters. Ob der Rentner im Ruhestand nach einer sinnvollen Beschäftigung sucht und daher die Buchhaltung des kleinen Handwerksbetriebs erledigt oder die Hausfrau wenn „Not am Mann“ ist, mal eben für ein paar Stunden aushilft und die Telefonzentrale übernimmt – abgerechnet werden muß mindestens der Mindestlohn! Egal ob Minijobber, Teilzeitkräfte, Vollzeitkräfte – alle werden von dem neuen Mindestlohn erfaßt.
6. Gilt der Mindestlohn auch für mitarbeitende Familienangehörige wie Ehefrau, Eltern und Kinder?
Das Gesetz sieht keine Ausnahme für mitarbeitende Familienangehörige vor.
7. Kann auf den Mindestlohn verzichtet werden?
Auf den Mindestlohn kann nicht verzichtet werden. Dies ist ausdrücklich im Mindestlohngesetz geregelt (§3 MiLoG). Nur vor Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ist ein Verzicht möglich.
8. Angestellte erhalten ein Monatsgehalt und keinen Stundenlohn. Wie läßt sich berechnen, ob der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt wird?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben nicht nur ein Gehalt, sondern auch eine Arbeitszeit vereinbart. In der Regel handelt es sich hierbei um eine vereinbarte Wochenarbeitszeit, zum Beispiel einer 40-Stunden-Woche. Gibt man die Wochenarbeitszeit des Mitarbeiters in den Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein, so zeigt sich schnell ob das gezahlte Gehalt dem Mindestlohn entspricht oder nicht.
9. Wer kontrolliert, ob der Mindestlohn wirklich gezahlt wird?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung ist für die Kontrolle zuständig. Sie ist Maler- und Stuckateurbetrieben bereits bekannt, hat sie doch auch bisher schon die Einhaltung der Branchenmindestlöhne kontrolliert.
Aber nicht nur die FKS, auch der Rentenversicherungsträger wird wohl bei seiner turnusmäßigen Betriebsprüfung das nächste Mal genauer hinschauen, was und wieviel gezahlt wurde. Hat der Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn gezahlt, so erfolgt die Berechnung der Beiträge nach dem höheren Mindestlohnanspruch („Fiktivlohn“). Nachzahlungen an die Sozialversicherung sowie Säumiszuschläge sind dann auch hier die Folge.
10. Woher weiß die Prüfbehörde, wieviele Stunden der Mitarbeiter gearbeitet hat?
Jedes Unternehmen, das Minijobber beschäftigt, muß seit 1. Januar 2015 die Arbeitszeiten ihrer geringfügig Beschäftigten erfassen. Zudem müssen Branchen wie das Baugewerbe, die besonders anfällig sind für Schwarzarbeit, für alle Arbeitnehmer Arbeitszeiten aufzeichnen. Für Maler- und Stuckateurbetriebe bedeutet dies, daß sie für alle Mitarbeiter Stundennachweise zu führen haben. Diese Dokumentationspflicht gilt nur nicht für Mitarbeiter, die regelmäßig monatlich mehr als 2.958 Euro verdienen (siehe Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung). Aufgrund der Pflicht zur Arbeitszeit-Dokumentation ist es künftig für die Prüfbehörde ein Leichtes die Zahlung des Mindestlohns zu überprüfen.
Was der ZDH zur Arbeitszeitdokumentation sagt, lesen Sie hier: Mindestlohn: Aufzeichnungspflichten „ein schlechter Witz“
11. Ist eine bestimmte Form der Zeiterfassung vorgeschrieben?
Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Wie auch bei gewerblichen Arbeitnehmern besteht Wahlfreiheit. So können auch von Bürokräften und Reinigungspersonal Stundenzettel mit der Hand geschrieben werden. Die Erfassung der Arbeitszeiten kann aber auch digital erfolgen. Es empfiehlt sich, die Erfassungsvariante zu nutzen, die im Betrieb bereits bei den gewerblichen Arbeitnehmern Anwendung findet. Dies erleichtert die Übersicht und verringert den bürokratischen Aufwand, der durch mehrere parallel laufende Erfassungsvarianten zusätzlich entsteht.
Mehr Infos zur…
… manuellen Erfassung von Arbeitszeiten: Muster-Stundenzettel der SOKA-Bau
… digitalen Erfassung von Arbeitszeiten: www.der-digitale-Stundenzettel.de
12. Was passiert, wenn die Arbeitszeiten nicht dokumentiert werden?
Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. (§21 MiLoG)
13. Was passiert, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?
Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro belegt werden (§21 MiLoG). Das “Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt” ist zudem nach §266a des Strafgesetzbuches eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet werden kann.
Zum Thema „Mindestlohn“ sind bereits die folgenden Beiträge auf Malerblog.net erschienen:
Aufgepaßt: Maler- und Stuckateurbetriebe in der Mindestlohn-Falle!
Stundenaufzeichnung für Bürokräfte bestätigt – Ramsauer sieht Rollkommandos des Zolls in Betrieben
Mindestlohngesetz fordert exakte Zeiterfassung: CATSbauzeit schützt Maler und Stuckateure vor hohen Bußgeldern.