Das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ – BEG IV – hat die letzte Hürde genommen. Nachdem am 16. September 2024 der Bundestag das Gesetz verabschiedete, hat nunmehr am vergangenen Freitag auch der Bundesrat zugestimmt. Von fast einer Milliarde Euro Entlastung pro Jahr ist die Rede. Das verspricht Großes.
Doch in der Wirtschaft kommt nicht wirklich Freude über dieses Gesetz auf. Warum? Zwar enthält das Gesetz unzählige Einzelmaßnahmen. Doch der große Wurf bleibt aus. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) dürften die Entlastung nicht wirklich in ihrem Alltag spüren. Im Folgenden hat Malerblog.net einige Neuerungen aufgelistet, die zumindest für das Malerhandwerk etwas Entlastung aus zeitlicher oder kostenseitiger Sicht bringen könnte.
Zu den Neuerungen gehören unter anderem:
- Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Während die Großindustrie dies dankend zur Kenntnis genommen haben dürfte, sind mit der verkürzten Frist für kleine und mittelständische Unternehmen keine nennenswerten Einsparnisse verbunden. Allerdings gibt es heftige Kritik an dieser Maßnahme und diese Kritik kommt nicht aus der Wirtschaft. Teile der Opposition und Experten befürchten, dass die Fristverkürzung es Strafermittlern künftig erschweren könnte, Steuerbetrügereien wie Cum-Ex zu verfolgen. Mehr dazu lesen Sie in dem Online-Beitrag der Tagesschau vom 19.09.2024.
- Unternehmen haben als Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger auszustellen, da eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater eingerichtet wird, in der eine Generalvollmacht hinterlegt werden kann. Davon profitieren alle Betriebe, die ihren Lohn über Steuerkanzleien abwickeln. Für Handwerksbetriebe ist sie in Sachen Bürokratieentlastung eher als Randnotiz zu werten.
- Mehr Textform, weniger Schriftform. Künftig sollen mehr digitale Rechtsgeschäfte beispielsweise per E-Mail möglich sein, ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift. Hierzu wurden vor allem zahlreiche BGB-Vorschriften geändert und dies betrifft nicht zuletzt den Abschluss von längerfristigen Mietverträgen. Aber auch für den Antrag auf Elternzeit nach dem BEEG reicht künftig die Textform. Damit kommt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits dann in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes, wenn er sein Elternzeitbegehren per E-Mail verschickt.
- In Textform, also beispielsweise per E-Mail, soll künftig der Arbeitgeber auch seinen Arbeitnehmer über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages informieren dürfen. Das Nachweisgesetz wurde entsprechend angepasst. In diesem Fall bedarf es jedoch eines Empfangsnachweises. Aber Achtung! Diese Erleichterung gilt nicht für Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige, die in §2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind – also unter anderem das Baugewerbe! Für sie ist die Schriftform weiterhin obligatorisch.
- Mit Zustimmung des Empfängers darf künftig das Arbeitszeugnis in elektronischer Form erteilt werden. Die elektronische Form setzt jedoch stets eine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Die Maßnahme ist also ebenfalls kein Must-have, das für eine spürbare Entlastung des Handwerks bzw. Mittelstandes sorgen wird.
- Steuerbehörden soll es künftig möglich sein, digitale Steuerbescheide sowie andere Steuerverwaltungsakte zum Abruf bereitzustellen. Es bedarf keiner Zustimmung des Empfängers, dieser hat aber ein Widerspruchsrecht. Die Bundesregierung verkündet stolz auf ihrer Webseite, dass hierdurch auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden könne. Bleibt zu hoffen, dass diese Kostenersparnis anderweitig sinnvoll eingesetzt wird.
- Künstlersozialabgabe: Die Bagatellgrenze wird von derzeit 450 Euro auf 700 Euro ab dem Jahr 2025 und 1.000 Euro ab dem Jahr 2026 angehoben. Der eine oder andere Kleinbetrieb dürfte sich darüber freuen. Da die bisherige Bagatellgrenze bereits seit dem Jahr 2015 besteht, war die Anpassung aber längst überfällig.
Das Einchecken im Hotel wird einfacher – für den Gast und das Hotelpersonal
Für Hotelbetreiber hält das Bürokratieentlastungsgesetz IV, was es verspricht. So werden beim Check-in deutsche Gäste entlastet, denn für deutsche Staatsangehörige besteht keine Meldepflicht mehr. Hotelgäste mit deutschem Pass müssen also ab dem Jahreswechsel ihre Meldedaten nicht mehr hinterlegen, weder handschriftlich noch digital. Das spart dem Hotelpersonal und den Gästen Zeit.
Aber das war’s auch schon, was vom Bürokratieentlastungsgesetz BEG IV berichtenswert gewesen ist. Wie gesagt: Der große Entlastungswurf für die Wirtschaft, vor allem für den deutschen Mittelstand, war es nicht! Es zeigt aber ganz klar eine Tendenz: Nicht die Bürokratie wird abgeschafft, sondern die Entlastung folgt aus der Digitalisierung.