Zum 1. Januar 2015 wird in Deutschland erstmals ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Er beträgt 8,50 Euro brutto pro Stunde. „Da liegen wir mit unserem Tariflohn meilenweit drüber“, sagte unlängst ein Maler-Unternehmer und verwies auf den im Malerhandwerk zu zahlenden tarifvertraglichen Mindestlohn. Er wähnt sich in Sicherheit und glaubt, seinen Betrieb tangiere die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nicht. Weit gefehlt. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) hält auch für Maler- und Stuckateurbetriebe so manche böse Überraschung bereit.
Mindestlohn bei Minijobs
Derzeit gibt es rund 6,8 Millionen gewerbliche Minijobber in Deutschland. Auch in Maler- und Stuckateurbetrieben sind „Minijobs“, die auch als „450-Euro-Jobs“ bekannt sind, nicht wegzudenken. Reinigungskräfte, Hausmeister und sonstige Hilfs- und Aushilfskräfte werden gerne als Minijobber beschäftigt. Oftmals erfolgt deren Entlohnung sogar pauschal – ohne Stundennachweis. So einfach geht‘s künftig nicht mehr.
Mit Einführung des Stunden-Mindestlohns von 8,50 Euro wird nun faktisch auch eine Höchstarbeitszeit für Minijobber eingeführt, die bei knapp 53 Stunden im Monat (450 Euro geteilt durch 8,50 Euro) liegt. Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, sollten also noch vor dem Jahresende prüfen, ob ab Januar 2015 durch Einführung der Mindestlohnpflicht die Entgeltgrenze bei diesen Mitarbeitern überschritten wird. Ist dies der Fall und soll der Mitarbeiter weiterhin als Minijobber beschäftigt werden, müssen zwangsläufig die Arbeitsstunden reduziert werden.
Stundenzettel für Minijobs
Wer Regeln aufstellt, will die Einhaltung derselben natürlich auch kontrollieren. Und so wird mit dem Mindestlohngesetz eine Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten für geringfügig Beschäftigte eingeführt (§17 Abs. 1 MiLoG, §8 Abs. 1 SGB IV). Arbeitszeitaufzeichnungen, sprich Stundenzettel, sind damit für geringfügig Beschäftigte Pflicht. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind für Minijobber aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. So ist für die zuständige Prüfbehörde leicht nachvollziehbar, ob auch den geringfügig Beschäftigten der Mindestlohn gezahlt wurde. Das einzige Trostpflaster für Maler- und Stuckateurbetriebe: Die Pflicht zur Arbeitszeit-Aufzeichnung für Minijobber besteht für alle Arbeitgeber und ist nicht auf einzelne Branchen beschränkt.
Stundenzettel fürs Büro
Aber für Maler- und Stuckateurbetriebe kommt es noch dicker. Während die Zeiterfassung für ihre gewerblichen Arbeitnehmer schon seit Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist, sind Maler- und Stuckateurbetriebe als Teil des Baugewerbes nach dem Mindestlohngesetz (§17 Abs. 1 MiLoG, §2a SchwarzArbG) verpflichtet, für alle Beschäftigte, also auch für kaufmännische und technische Angestellte, Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Kurz gesagt: In Maler- und Stuckateurbetrieben muß also auch die Sekretärin im Büro ihre Arbeitszeiten erfassen. Diese erweiterte Dokumentationspflicht betrifft alle in §2a SchwarzArbG genannten Branchen, unter anderem eben das Baugewerbe (Bauhaupt- und Baunebengewerbe).
War in den letzten Jahren immer von „Bürokratieabbau“ die Rede, so sind diese erweiterten Dokumentationspflichten ein gesetzliches Meisterstück in Sachen „Bürokratiebelastung“. Kleine und mittlere Betriebe im Bauhandwerk werden unnötig mit einem hohen, administrativen Zusatzaufwand belegt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Möglichkeit, von dieser neuen Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht Ausnahmen per Verordnung zuzulassen. Ein entsprechender Verordnungsentwurf liegt seit wenigen Tagen vor. Dieser sieht allerdings nur eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht für Führungskräfte vor, die ein Monatsgehalt von mehr als 4.500 Euro brutto erhalten. Das Ministerium billigt nach dem aktuellen Entwurf eine Ausnahme also nur für Führungskräfte, die mehr als das Dreifache des Mindestlohns verdienen. Der „normale“ Angestellte mit einem angemessenen, fairen Gehalt soll nach dem Willen des Ministeriums seine Arbeitszeiten erfassen. Der Verordnungsentwurf läßt einen ernsthaften, praxistauglichen Ansatz zur Problemlösung nicht erkennen und wirkt wie ein „Schnellschuß“ kurz vor den Weihnachtsferien.
Zentralverband des Handwerks (ZDH) fordert Nachbesserung
Auch die Handwerksverbände sind aufgebracht. In einer aktuellen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf, die Malerblog.net vorliegt und am Ende dieses Artikels abgerufen werden kann, findet der ZDH klare Worte und fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf, Angestellte im Baugewerbe und der Gebäudereinigung von den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten komplett auszunehmen, zumindest aber angemessene Mindestgehaltsgrenzen festzulegen, ab denen die Zeiterfassung für Angestellte in den betreffenden Branchen entfallen könnte.
Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. Ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seinen Verordnungsentwurf nachbessern wird, bleibt abzuwarten. Noch vor Weihnachten soll dieser im Kabinett behandelt werden.
Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht noch ein Einsehen, dann müssen Maler- und Stuckateurbetriebe nicht nur für gewerbliche Arbeitnehmer und Minijobber, sondern auch für kaufmännische und technische Angestellte Arbeitszeiten erfassen.
Malerblog.net wird über die weitere Entwicklung berichten.
ZDH-Flyer: Der gesetzliche Mindestlohn – Was Arbeitgeber wissen müssen.
StandpunktIm Büro eines Maler- und Stuckateurbetriebs hat eine „Stechuhr“ nichts zu suchen. Ich kenne viele, engagierte Unternehmer-Ehefrauen, die selbstverständlich im Betrieb mitarbeiten, sich einbringen und das rund um die Uhr. Sie sind quasi „Mitunternehmer“, wenn auch nicht im rechtlichen Sinn. Sie meistern den Spagat zwischen Beruf und Familie vorbildhaft. Das ist Realität. Stundenzettel sind hier völlig fehl am Platz. Thomas Scheld ist Geschäftsführender Gesellschafter der C.A.T.S.-Soft GmbH und verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Handwerksbetrieben |
Nachtrag:
Nach der Kabinettssitzung am 17. Dezember 2014 steht fest: Das von der SPD-Politikerin Andrea Nahles geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales läßt keine praxisrelevanten Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht zu. Das enttäuscht nicht nur Wirtschaftsverbände. Auch Bundesminister a.D. Peter Ramsauer fordert eine schnelle Nachbesserung.
Mehr hierzu lesen Sie in: Stundenaufzeichnung für Bürokräfte bestätigt – Ramsauer sieht Rollkommandos des Zolls in Betrieben