„Künstlersozialversicherung? Was hab ich damit zu tun?“ Diese Frage stellen sich viele Unternehmer in Deutschland, nicht nur Handwerksunternehmer. Hier ist die Antwort:
Jedes Unternehmen, das mit einer gewissen Regelmäßigkeit Künstler beauftragt, ist verpflichtet, an die Künstlersozialkasse (KSK) eine Abgabe von derzeit 5,2 Prozent der Auftragssumme zu leisten. Unter den Begriff des Künstlers fallen aber nicht nur Kunstmaler, Schauspieler, Musiker und Zirkusclowns, sondern auch Journalisten, Texter, Grafiker, Web-Designer, Fotografen und so weiter – und spätestens jetzt dämmert es so manchem, was das bedeuten könnte. In früheren Zeiten beauftragte ein kleiner Handwerksbetrieb eine Werbeagentur oder einen Grafiker meist nur einmal in seinem Geschäftsleben, nämlich zur Gestaltung eines Firmenlogos und eines Firmenbriefbogens. Aber die Zeiten haben sich geändert.
Eigene Image- und Firmenwerbung kann Abgabepflicht auslösen
Heutzutage investieren auch Handwerksunternehmen hohe Summen in ihr Marketing, und zwar sowohl in Print-Marketing als auch Online-Marketing. Das Gestalten und Erstellen der Firmen-Website, von Imagebroschüren, Firmenzeitschriften, Werbefotos, Imagevideos, Aktionsflyer, Angebotsmappen, Zeitungsanzeigen, Fahrzeugbeschriftungen, Firmenbanner usw. durch eine Werbeagentur, einen Grafiker oder sonstigen Dritten ist für viele auch kleine Handwerksbetriebe zur Selbstverständlichkeit geworden. Kommt es hierbei „nicht nur gelegentlich“ zur Auftragsvergabe, so kann dies eine Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse auslösen. Das alles ist schon seit Jahren Gesetz.
Immer mehr Unternehmer haben sich jedoch in den letzten Jahren ihrer Abgabepflicht entzogen, ob bewußt oder aus Nichtwissen sei dahingestellt. Die Folge: Bundestag und Bundesrat haben vor wenigen Wochen eine Reform beschlossen, die den Bestand der Künstlersozialkasse durch Mehreinnahmen sichern und den in den letzten Jahren gestiegenen Abgabensatz wieder sinken lassen soll. Das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG) tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Einführung einer Bagatellgrenze von 450 EUR p.a.
Die für kleine Handwerksbetriebe bedeutendste Neuerung ist die Einführung einer Bagatellgrenze von 450 Euro für an sich abgabepflichtiges Auftragsvolumen. Die Bagatellgrenze gilt ab dem Jahr 2015.
Die Bagatellgrenze ersetzt die „nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe. Wer also künftig unter anderem im Rahmen eigener Firmenwerbung mehr als 450 Euro im Kalenderjahr an freie Künstler und Publizisten zahlt, ist abgabepflichtig. Eine jährliche Auftragssumme von mehr als 450 Euro ist nicht viel und schnell erreicht. Durch diese neue Rechtslage dürften einige Unternehmen erstmalig abgabepflichtig werden.
Mehr Prüfungen durch Deutsche Rentenversicherung
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, das weiß auch der deutsche Gesetzgeber. Ab 2015 werden daher auch die Kontrollen durch die Deutsche Rentenversicherung massiv ausgeweitet. Die Zahl der Prüfungen soll von derzeit jährlich 70.000 auf 400.000 steigen. Sie werden flächendeckend alle vier Jahre erfolgen, bei kleineren Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten, die bisher nicht abgabepflichtig waren, werden nur 40 Prozent geprüft. Kleinbetriebe sollen somit durchschnittlich nur alle 10 Jahre geprüft werden.
Meldepflicht der Unternehmen
Ein seit Jahren weit verbreiteter Irrglaube ist, man werde zur Zahlung aufgefordert. Das ist mitnichten der Fall. Jeder Unternehmer hat selbst zu prüfen, ob er abgabepflichtig ist oder nicht. Wer abgabepflichtig ist, hat dies von sich aus bei der Künstlersozialkasse zu melden. Verstöße können sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.
Keine Abgabepflicht bei Beauftragung juristischer Personen
Wer seinen Auftragnehmer klug wählt, kann sich dem ganzen bürokratischen Aufwand und der Abgabenzahlung entziehen. Die Abgabepflicht entsteht nämlich nur, wenn die Zahlungen an einen selbständigen Künstler oder Publizisten geleistet wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die selbständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beauftragt werden. Eine Abgabepflicht entsteht nicht, wenn keine natürliche, sondern eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) beauftragt wird. Auch Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) unterliegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Künstlersozialabgabe (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.8.2010, B 3 KS 2/09 R). Firmiert die beauftragte Werbeagentur also beispielsweise als „Werbeagentur GmbH“ oder als „Werbeagentur GmbH & Co. KG“ so ist der auftraggebende Handwerksbetrieb aus dem Schneider, denn es wird keine Abgabe fällig. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, den Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Weitergehende Informationen können hier abgerufen werden:
www.kuenstlersozialkasse.de