Wichtige Änderung im Berufskrankheiten-Recht seit Januar 2021 in Kraft

Wichtige Änderung im Berufskrankheiten-Recht seit Januar 2021 in Kraft

Bereits im Mai 2020 wurde vom Gesetzgeber das Berufskrankheiten-Recht durch das 7. SGB IV-Änderungsgesetz reformiert. Die Änderungen sind jetzt zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und sie haben für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft weitreichende Bedeutung.  

Wegfall des Unterlassungszwangs
Neun Berufskrankheiten wurden bisher nur anerkannt, wenn die Versicherten, also die erkrankten Beschäftigten, ihre Tätigkeit und damit ihren Arbeitsplatz, der zur Erkrankung führte, aufgaben (sog. Unterlassungszwang). Zu diesen Berufskrankheiten zählten beispielsweise Hauterkrankungen, Erkrankungen der Atemwege und der Lenden- und Halswirbelsäule. Nur wer seine Arbeit aufgab, konnte Leistungen aus der Unfallversicherung beziehen. Da viele Erkrankte aber nichts anderes gelernt hatten, ihnen ihr Beruf Freude machte oder sie schlichtweg auf die monatlichen Einnahmen angewiesen waren, übten sie ihren Beruf weiter aus.

Längst überfällige Reform
Ab jetzt müssen Erkrankte die gefährdende Tätigkeit nicht mehr unterlassen, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Der Gesetzgeber trägt mit der Neuregelung dem Fortschritt der Prävention Rechnung. Hierzu sagte die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der DGVU, Dr. Edly Höller: „Der Unterlassungszwang ist nicht mehr nötig. Wir haben seit einiger Zeit Verfahren, die es zum Beispiel Versicherten mit einer Hauterkrankung ermöglichen, ihren Job weiter auszuüben. Das Gesetz stärkt diese Verfahren, die so genannte Individualprävention, und trägt somit dazu bei, die Arbeitswelt gesünder zu machen.“

Bei Individualprävention aktiv mitwirken
Daher wird die aktuelle Neuerung mit einem erweiterten Präventionsprogramm und Maßnahmen der Individualprävention der Unfallversicherungsträger ergänzt, da natürlich ein Wiederaufleben oder eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindert werden soll. Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, müssen aktiv werden und an den ihnen angebotenen Präventionsmaßnahmen teilnehmen.

Überprüfung abgelehnter Berufskrankheiten
Zugleich rücken auch all jene Altfälle nochmals in den Fokus, bei denen eine Berufskrankheit nur deshalb nicht anerkannt worden ist, da die krankheitsverursachende Tätigkeit durch den Beschäftigten nicht unterlassen wurde. Der Gesetzgeber hat die Unfallversicherungsträger verpflichtet, Bescheide, die nach dem 1. Januar 1997 erlassen wurden, von Amts wegen zu überprüfen und neu zu bewerten.

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