Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (Urt. V. 28.2.2018, S36 U 131/17).
Arztbesuche sind Privatsache
Ein Arbeitnehmer hatte während der Arbeitszeit einen knapp einstündigen Arztbesuch wahrgenommen und war auf dem Rückweg verunfallt, wobei er sich erheblich verletzte. Dies ist nach Ansicht des Sozialgerichts aber kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, da es sich bei dem Arztbesuch um eine Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit handele, die dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen und daher unversichert sei. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene.
Kein Wegeunfall
Schließlich befand das Gericht liege auch kein versicherter Wegeunfall vor. Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte zur oder von der Arbeit erleiden. Dies ist in der Regel der Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück. Auch ein sog. dritter Ort kann als Ziel oder Ausgangspunkt nach der Rechtsprechung versichert sein. Dies setzt aber unter anderem eine Aufenthaltsdauer von mindestens zwei Stunden an diesem Ort voraus. Daran fehlte es vorliegend wie das Sozialgericht konstatierte.
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