Wer denkt, man könne nur auf Baustellen verunfallen, irrt. Auch im Büro lebt man gefährlich. Das zeigt ein Fall, den das Sozialgericht Dresden (Urt. v. 01.10.2013, S 5 U 113/13) zu entscheiden hatte. Der Kläger fertigte Kopien an einem Kopiergerät. Das Kopiergerät brauchte eine kurze Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft. Dies nutzte der Kläger um sich ebenfalls ein kurzes Päuschen zu gönnen und eine Flasche alkoholfreies Bier aus dem Kühlschrank zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Arbeitsunfälle stehen unter dem besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber: War das ein Arbeitsunfall? Der Kläger meinte „Ja“ – die Berufsgenossenschaft meinte „Nein“ und so traf man sich vor dem Sozialgericht in Dresden. Das Sozialgericht gab der Berufsgenossenschaft recht: Kein Arbeitsunfall.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handelte sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liegt auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Eßverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Lesen Sie auch:
Urteil: Auf der Betriebstoilette verletzt – kein Arbeitsunfall!
Urteil: Sturz in der Raucherpause – kein Arbeitsunfall!
Das könnte Sie auch interessieren:
Das Bundesministerium Arbeit und Soziales hat auf seinen Internetseiten eine FAQ-Liste „In welchen Fällen bin ich unfallversichert?“ veröffentlicht. Einfach mal klicken und lesen. Es lohnt sich.