Wer einen Arbeitsunfall erleidet, wird durch die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt. Aber nicht jeder Unfall im Betrieb ist auch ein Arbeitsunfall. Der Besuch des „stillen Örtchens“ ist reine Privatsache.
Was den Leser schnell zum Schmunzeln bringt, ist für den Betroffenen bitterer Ernst. Arbeitnehmer, die auf der Betriebstoilette verunglücken, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Der Gang zur Toilette ist reines Privatvergnügen. Mit dem Durchschreiten der Außentür zu den Toilettenräumen endet der gesetzliche Versicherungsschutz. So urteilte das bayerische Landessozialgericht (Urt. vom 06.05.2003, L 3 U 323/01). Bei dem zugrundeliegenden Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin schwerste Kopfverletzungen zugezogen als eine Kollegin die unverschlossene Toilettentür aufstieß. Die Arbeitnehmerin erhielt keine Entschädigungsleistung durch die Berufsgenossenschaft.
Die Frage „Bin ich auf der Arbeit rund um die Uhr unfallversichert?“ beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Website wie folgt: „Nein, denn der Versicherungsschutz umfaßt grundsätzlich nur Tätigkeiten, die mit der Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen allerdings auch Wege von oder zur Toilette, die Verrichtung der Notdurft selbst steht nicht unter Versicherungsschutz.“