Werden Wareneingangskontrollen auf Baustellen vernachlässigt, kann dies unangenehme Konsequenzen für den Bauhandwerker haben. Dies zeigt eindrucksvoll ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 19. Juli 2016 (Az.: 12 U 31/16).
Ein Bau- und Dachdeckerbetrieb hatte bei seinem Baustofflieferanten entsprechend des Leistungsverzeichnisses Wärmedämmplatten des Typs „TEKURAT“ geordert. Der Hersteller lieferte direkt auf die Baustelle. Allerdings lieferte er einen anderen Dämmplattentyp. Dies fiel dem Bauleiter der Bauherrin bei Anlieferung auf, da insbesondere die Aluminiumbeschichtung fehlte. Der Bauleiter kontaktierte unmittelbar den Hersteller, der ihm aber versicherte, dass beide Produkte gleichwertig seien. Die angelieferten Dämmplatten wurden also verbaut. Ein Jahr danach zeigten sich Unregelmäßigkeiten an den verlegten Dachfolien. Ein Gutachter stellte fest, dass die angelieferte Dämmung hinsichtlich der Wärmedämmeigenschaften nicht mit dem im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Produkt gleichwertig ist. Erst jetzt erfolgte eine Mängelanzeige durch das Bauunternehmen. Da dem Betrieb ein Schaden von mehr als 100.000 Euro entstanden war, machte es diesen gerichtlich gegen den Baustofflieferanten geltend. Allerdings ohne Erfolg.
Das Bauunternehmen wusste von der Falschlieferung, hatte es aber versäumt, rechtzeitig eine Mängelanzeige an den Baustofflieferanten abzusetzen. Wird aber eine Falschlieferung oder mangelbehaftete Ware nicht rechtzeitig dem Verkäufer als Vertragspartner gerügt, ist die Lieferung als genehmigt anzusehen. Die Geltendmachung von Mängelrechten ist damit ausgeschlossen.
Die Rügepflicht bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ergibt sich aus §377 HGB. Danach hat der Käufer die Ware nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Prüf- und Rügepflichten gelten ebenfalls für Falsch- oder Minderlieferungen, denn §434 Absatz 3 BGB bestimmt: Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Daher heißt es für Bauhandwerker „Augen auf“ bei Warenanlieferungen und bei einem Verdacht sofort tätig werden, also sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rügen.
Dass es sich vorliegend um ein sogenanntes Streckengeschäft handelte, bei dem die Lieferung direkt durch den Hersteller erfolgte, ändert daran nichts, denn die Mängelrüge hat grundsätzlich entlang der Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen, das heißt gerügt werden muss immer vom Käufer gegenüber dem Verkäufer. Dass es sich um eine Falschlieferung handelte, war bereits bei Anlieferung klar. Doch das Bauunternehmen versäumte die erforderliche Mängelanzeige gegenüber dem Verkäufer, dem Baustofflieferanten. Daran ändert auch die falsche Auskunft des Herstellers nichts. Diese war dem Verkäufer, dem Baustofflieferanten, nicht zurechenbar.