Werden Wareneingangskontrollen auf Baustellen vernachlässigt, kann dies unangenehme Konsequenzen für den Bauhandwerker haben. Dies zeigt eindrucksvoll ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 19. Juli 2016 (Az.: 12 U 31/16).
Ein Bau- und Dachdeckerbetrieb hatte bei seinem Baustofflieferanten entsprechend des Leistungsverzeichnisses Wärmedämmplatten des Typs „TEKURAT“ geordert. Der Hersteller lieferte direkt auf die Baustelle. Allerdings lieferte er einen anderen Dämmplattentyp. Dies fiel dem Bauleiter der Bauherrin bei Anlieferung auf, da insbesondere die [Weiterlesen…]