Stechuhr, elektronische Zeiterfassung oder Stundenzettel – die Möglichkeiten zur Zeiterfassung sind vielfältig. Arbeitnehmer, die über ihre Arbeitszeit zu täuschen versuchen, begehen keine harmlose Schummelei oder Trickserei. Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern rechtfertigt unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung.
Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts war die fristlose Kündigung eines 46-jährigen Mitarbeiters einer Großmetzgerei, der es mit der Zeiterfassung nicht so genau nahm, rechtens. Der Mitarbeiter verließ mehrfach den Produktionsbereich durch die Hygieneschleuse ohne Betätigung der Zeiterfassung. Zum Ein- und Ausbuchen musste er einen Chip an das Registriergerät halten. Dies unterließ er jedoch wiederholt. Auf diese Weise erschlich er sich bezahlte Pausen von insgesamt 226 Minuten. Da es sich um kein einmaliges „Augenblickversagen“ handelte, sondern um eine von dem Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum praktizierte Vorgehensweise, werteten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts dies als „schweren Vertrauensbruch“ und erklärten die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der Arbeitgeber musste auch nicht ordentlich kündigen, da ihm aufgrund dieser schweren Pflichtverletzung die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten nicht zumutbar war. Der Mitarbeiter war seit circa 26 Jahren in dem Betrieb beschäftigt.
Das Urteil kann im Volltext hier nachgelesen werden: Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts v. 17.2.2014 (16 Sa 1299/13)
Das könnte Sie auch interessieren:
Urteil: Kein Lohn für Raucherpausen